Alltagsmagazin.de

News und Tipps aus allen Lebensbereichen

BGH-Urteil I ZR 21/14: Keine Gema-Gebühr für Hotel-Fernseher

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil I ZR 21/14 entschieden, dass Hoteliers nicht zwingend Gema-Gebühren für alle Fernseher in Hotelzimmern zahlen müssen. Die Urheber-Vergütung entfällt demnach, wenn die Gäste Fernsehen in den jeweiligen Zimmern nur über eine so genannte Zimmerantenne empfangen können. In diesem Fall handelt es sich beim Fernsehempfang nicht um eine öffentliche Wiedergabe.

Worum ging es beim BGH-Urteil I ZR 21/14?

Im zugrundeliegenden Fall ging es um ein Hotel, welches in 21 Zimmern Fernseher mit DVB-T-Zimmerantennen aufgestellt hatte. Die Gäste konnten damit digitale terrestrische Fernsehprogramme empfangen. Zwar ist die Übertragungsart via DVB-T für Hotels hierzulande nicht üblich, da meist via Kabel oder Satellit ferngesehen wird. Allerdings ist der Fernsehempfang mittels Kabel oder Satellit vergütungspflichtig. Dies gilt übrigens auch für Fernseher in Gaststuben.

In Deutschland verteilt sich der Fernsehempfang wie folgt:

  • Kabel- und Satelliten-Empfang – 18 Millionen Haushalte
  • DVB-T – 3,8 Millionen Haushalte
  • Internet – 1,9 Millionen Haushalte

Warum muss das Hotel nach BGH-Urteil I ZR 21/14 nicht zahlen?

Wie der BGH in seinem Urteil erklärte, habe das Hotel die Zimmer nur mit Fernsehern ausgestattet. Damit habe es nicht in die Rechte der Urheber bzw. Leistungsschutzberechtigten eingegriffen. Denn eine öffentliche Wiedergabe der Werke und Leistungen sei über die Zimmerantenne nicht zustande gekommen. Stattdessen habe man lediglich Einrichtungen bereitgestellt, die die Wiedergabe ermöglichen oder bewirken. Dies sei aber keine öffentliche Wiedergabe, so die Richter.

Die Gema wollte vom Hotel insgesamt 765 Euro Vergütung für die aufgestellten Fernseher haben. In den Vorinstanzen hatte sie erfolgreich auf die Vergütung geklagt, doch in letzter Instanz unterlag sie dem Verfahrensgegner. Während die Gema davon ausging, dass die ausgestrahlte Musik als öffentliche und vergütungspflichtige Wiedergabe von Rundfunksendungen anzusehen ist, sahen die BGH-Richter das anders. Der Anwalt der Gema erklärte, es dürfe nicht entscheidend sein, auf welchem technischen Weg der Fernsehempfang gesichert werde, sondern vielmehr müsse entscheidend sein, dass das Programm wiedergegeben und verbreitet würde.

Quelle: Südwestpresse

About Author