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Arbeitszeiterfassung im Büro

White office desk with keyboard, glasses, coffee, mobile phone,

Wann beginnt die Arbeitszeit im Büro? Ab dem Einparken auf dem Firmenparkplatz oder doch erst beim Hochfahren des Rechners?

Die Arbeitszeiterfassung ist zur Pflicht geworden – auch in Jobs, in denen das nur schwer möglich ist. Wer etwa morgens in der Teeküche beim Kaffeekochen noch einen Plausch mit dem Kollegen darüber hält, was für den Tag ansteht, dann doch noch kurz ins Private, wie etwa die nächste Urlaubsreise, abdriftet, der fragt sich zu Recht – war das jetzt Arbeitszeit oder nicht?

Arbeitszeiterfassung ist Pflicht

Spätestens seit dem wegweisenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14. Mai 2019 ist die Arbeitszeiterfassung Pflicht. In dem Urteil hieß es, dass Arbeitgeber zu einer „objektiven, verlässlichen und zugänglichen Arbeitszeiterfassung“ verpflichtet sind. Seit April liegt nun auch ein Gesetzentwurf des Bundesarbeitsministeriums zu dem Thema vor. Allerdings entscheidet sich erst in den kommenden Wochen und Monaten, wie man damit umgehen will. Fakt ist jedoch, dass es einen Umsetzungszwang des Vorschlags gibt.

Für Bürojobs scheint tatsächlich das Hochfahren des Rechners ein guter Ankerpunkt für die Feststellung des Dienstbeginns zu sein. Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Berlin findet, in dem Moment, in dem man den Startknopf drückt, beginnt auch die Arbeitszeit. Häufig spricht man dabei auch von „Rüstzeit“, also der Zeit zur Vorbereitung einer bestimmten Arbeit. Diese ist notwendig und zählt daher bereits zur Arbeitszeit.

Für Arbeiter im Stahlwerk, die sich feuerfeste Kleidung anlegen müssen, gilt die Zeit des Umziehens ebenfalls als Arbeitszeit. Gleiches gilt für das Hochfahren des PCs, egal ob nun im Home Office oder vor Ort. Erfolgt die Arbeitszeiterfassung mit dem Einloggen in ein PC-Programm, so kann eine Regelung erfolgen, laut der eine Rüstzeit von zwei, drei Minuten oder ähnlichem für das Hochfahren des Rechners pauschal angenommen wird. Diese Rüstzeit wird laut Meyer dann zur erfassten Arbeitszeit hinzu addiert.

Fahrtweg ist eigentlich keine Arbeitszeit

Die Fahrt zur Arbeit zählt dagegen nicht zur Arbeitszeit – zumindest dann nicht, wenn stets an einem festen, immer gleichbleibenden Ort gearbeitet wird. Es gibt aber natürlich auch hier Ausnahmen. Wenn der Arbeitstag bei einem Vor-Ort-Termin, etwa bei Kunden oder Lieferanten startet, dann zählt auch die Fahrtzeit dorthin zur Arbeitszeit. Allerdings wird nicht die gesamte Fahrtzeit als Arbeitszeit gezählt, sondern lediglich die Differenz zwischen der Fahrt ins Büro und der Fahrt zum Termin.

Quelle: dpa

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