
Die Frage, die das
Beide Arten von Ruhezeiten müssen unabhängig voneinander gewährt werden
In dem Urteil mit dem Aktenzeichen C-477/21 stellte der Europäische Gerichtshof klar, dass es sich bei den täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten um „zwei autonome Rechte“ handelt, die jeweils im vollen Umfang zu gewährend sind. Als Begründung geben die Richter/-innen in Luxemburg an, dass „unterschiedliche Ziele“ mit diesen beiden Arten von Ruhezeiten verfolgt werden. Bei einer Verrechnung der wöchentlichen Ruhezeit mit der täglichen Ruhezeit bei einem unmittelbaren Aufeinandertreffen würde den Beschäftigten ein Teil ihrer Ansprüche auf Erholungsphasen vorenthalten werden. Das gilt nach Auffassung der zuständigen Kammer des EuGH auch in den Ländern, in denen die wöchentlichen Ruhezeitansprüche über den für die gesamte Europäische Union geltenden Mindestanspruch hinausgehen. Interessant ist das aktuelle EuGH-Urteil allein schon deshalb, weil es sich nicht nur auf den konkreten Fall bezieht, sondern es identisch auf alle Branchen anwenden lässt.
Wo sind die Ruhezeiten in Deutschland gesetzlich geregelt?
Die europäischen Grundlagen wurden in Deutschland auf nationaler Ebene im Arbeitszeitgesetz umgesetzt. Dort heißt es im Paragrafen 5, dass Arbeitnehmer Anspruch auf eine tägliche Ruhezeit von 11 Stunden haben. Außerdem werden einige Ausnahmen definiert, die eine Verkürzung um eine Stunde zulassen, die jedoch innerhalb eines Kalendermonats durch die entsprechende Verlängerung der täglichen Ruhezeit an anderen Tagen ausgeglichen werden müssen. Deutschland schneidet im internationalen Vergleich (OECD-Länder) mit der gewöhnlichen Arbeitszeit mit 1.332 Stunden pro Jahr am besten ab und liegt somit unter dem EU-Durchschnitt (1.513 Stunden) und dem OECD-Durchschnitt (1.687 Stunden). Auf den vorderen Rängen landen außerdem Dänemark (1.346 Stunden) und Großbritannien (1.376 Stunden). Unter den OECD-Ländern landen Kolumbien und Mexiko auf den letzten Rängen. In Kolumbien müssen Beschäftigte im Schnitt 2.172 Stunden pro Jahr und in Mexiko 2.124 Stunden arbeiten.
Quelle: EuGH Aktenzeichen C-477/21, Arbeitszeitgesetz, OECD-Statistik
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