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Änderungen des Paragrafen 51 Bundesmeldegesetz gefordert

Das Bundesinnenministerium prüft derzeit, ob Änderungen am Paragrafen 51 Bundesmeldegesetz notwendig sind. Viele Politiker halten die aktuelle Fassung für nicht mehr zeitgemäß.

Der Grund für das Überdenken der Regelungen zu den Auskunftssperren im Bundesmeldegesetz sind Anschläge gegen mehrere Politiker und immer häufiger werdende Drohungen gegen Beamte des Justizsystems. Die in der Öffentlichkeit bekanntesten Beispiele sind der Mord an Walter Lübcke und der Bombenanschlag auf die Zittauer Stadträtin Ramona Gehring.

Geht das Recht auf Auskünfte nach Paragraf 44 Bundesmeldegesetz zu weit?

Theoretisch kann auf der Basis des Paragrafen 44 des Bundesmeldegesetzes jedermann Auskünfte zu den Daten Dritter anfordern. Für eine einfache Meldeauskunft muss lediglich garantiert sein, dass die angeforderten Daten weder für den Adresshandel noch zum Zwecke der Werbung angefordert werden. Eine gewerbliche Verwendung der aus einfachen Meldeauskünften gewonnenen Daten ist grundsätzlich verboten. Diese Art der Auskunft aus dem Melderegister umfasst Angaben zum Namen, zum Doktorgrad und die jeweils aktuelle Anschrift. Außerdem machen die Meldebehörden zusätzliche Angaben, wenn die angefragte Person verstorben ist. Verzichtbar ist das Recht auf diese Auskünfte nicht. Sie sind beispielsweise für die Ermittlung von Erben oder zur Verfolgung von Mietnomaden notwendig. Auch bei der Durchsetzung von Unterhalt und der Vollstreckung titulierter Forderungen spielen diese Auskünfte eine wichtige Rolle. Eine Einschränkung des Auskunftsrechts würde hier unüberwindliche Hürden schaffen und allein schon deshalb unmöglich.

Aktuelle Fassung des Paragrafen 51 Bundesmeldegesetz reicht nicht aus

Die derzeitige Fassung der Regelungen lässt eine vom Amts wegen oder auf Antrag erfolgende Sperrung von Auskünften aus dem Melderegister zu. Allerdings sind die Hürden für Auskunftssperren nach dem Paragrafen 51 Bundesmeldegesetz ziemlich hoch. Wer eine Auskunftssperre setzen möchte, muss zweifelsfrei nachweisen, dass „durch die Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen“ entsteht. Dafür reichen die Drohbriefe nicht aus, mit den Lokalpolitiker und viele Beamte des Justizsystems, der Arbeitsämter und der Jugendämter immer öfter konfrontiert werden. Zudem gelten selbst erfolgreich durchgesetzte Auskunftssperren regulär nur für zwei Jahre. Deshalb erheben die von den Drohungen Betroffenen die Forderung, die Parameter für die Eintragung einer Auskunftssperre zu verändern.

Quelle: Bundesmeldegesetz, WDR

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