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Adblocker laut Bundesgerichtshof zulässig

Wer sich im Internet vor der lästigen Werbung auf zahlreichen Webseiten schützen will, setzt einen Adblocker ein. Das ist auch zulässig, wie jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen I ZR 154/16 entschieden hat. Dies gilt selbst bei News-Plattformen im Web.

Der Werbeblocker AdBlock Plus darf im Internet eingesetzt werden. Der BGH entschied am Donnerstag im Urteil I ZR 154/16, dass das Programm, das die unerwünschte Werbung auf Internetseiten unterdrückt, nicht wettbewerbswidrig ist.

BGH entscheidet mit Urteil I ZR 154/16 gegen Springer

Weiter hieß es in dem Urteil I ZR 154/16, dass der Verlag Springer keinen Unterlassungsanspruch habe. Die Richter begründeten dies damit, dass die Nutzer den Dienst aktiv installieren müssen. Somit behindern sie die Geschäfte des Anbieters nicht. Springer selbst könnte sich allerdings gegen den Einsatz der Adblocker wehren, wenn er Nutzern mit installiertem Adblocker den Zugang zu seinen Nachrichtenangeboten verwehre.

Viele Verlage hatten das Urteil mit großer Spannung erwartet, schließlich sind sie der Meinung, dass Werbeblocker im Internet das digitale Presseangebot behindern, so auch Springers Argumentation in der Verhandlung.

AdBlock Plus: Werbung kann durch Zahlung freigeschaltet werden

Der AdBlock Plus wird dem Kunden vom Unternehmen Eyeo kostenfrei angeboten. Alle Anzeigen, die in einer Blacklist bei dem Anbieter auftauchen, werden aus den Internetseiten herausgefiltert. Viele Medienunternehmen haben daraufhin gegen Eyeo geklagt, weil sie in der Vorgehensweise einen Eingriff in ihr eigenes Geschäftsmodell sehen.

Große Kritik üben Medienunternehmen auch daran, dass Eyeo es erlaubt, Werbung in die Whitelist einzutragen – natürlich gegen Zahlung einer Gebühr. Wie das Unternehmen angibt, können trotz Gebühren nur nicht aggressive Werbeformate in die Whitelist aufgenommen werden. Für die Aufhebung der Werbesperre zahlen manche Unternehmen, womit sich der Werbeblocker wiederum finanziert.

Axel Springers Teilerfolg vor dem OLG Köln

In der Vorinstanz beim Oberlandesgericht (OLG) Köln konnte Axel Springer noch einen Teilerfolg erzielen. Zwar hatten auch die OLG-Richter keine Probleme mit dem Blacklisting, durch das Werbung blockiert wird, aber sie hielten das Whitelisting für rechtswidrig.

Axel Springer willl sich mit dem BGH-Urteil I ZR 154/16 vom gestrigen Donnerstag allerdings nicht zufrieden geben. Der Anwalt des Verlags kündigte bereits an, Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil wegen Eingriffs in das Grundrecht auf Pressefreiheit einzureichen.

Quelle: dpa

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