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20 Jahre Website-Disclaimer – Urteil 312 O 85/98

In die Geschichte des Internetrechts ging das Urteil 312 O 85/98 vom 12. Mai 1998 ein, wie kaum ein anderes. Denn seither haben unzählige deutsche Websites einen so genannten Website-Disclaimer eingebunden, mit dem sie sich von allen Links distanzieren.

Dabei verweist man im klassischen Website-Disclaimer sehr häufig auf das Urteil 312 O 85/98 des Landgerichts Hamburg und behauptet, dass die Distanzierung von allen gesetzten Links notwendig sei, um für diese nicht haftbar gemacht werden zu können. Allerdings schützen derartige Disclaimer nicht vor den juristischen Folgen im Falle eines Falles.

Distanzierungen laut Website-Disclaimer eher unverständlich

Problematisch ist allerdings, dass die Distanzierung von Links die Frage aufwirft, warum diese dann überhaupt gesetzt wurden. In der Regel stellen Links im Internet eine Empfehlung dar oder sie dienen der Quellenangabe. Von einer ausgesprochenen Empfehlung kann man sich aber kaum distanzieren und auch bei einer Quelle erscheint es nur logisch, dass sich der zugehörige Text bereits von ihr distanziert.

Trotzdem gab und gibt es Gründe, um sich von Links zu distanzieren, diese aber dennoch auf der Homepage zu belassen. Typisches Beispiel ist etwa ein Link auf eine Seite mit sehr vielen interessanten Informationen, wobei einzelne Informationen weniger bedeutend sein können – daher die Distanzierung. Auch herrscht oft Unsicherheit, ob die verlinkten Informationen straf- bzw. zivilrechtlich zu beanstanden sind. Zudem wurden und werden im World Wide Web immer wieder Links auf eine bestimmte Unterseite einer Website gesetzt, ohne alle vorhandenen Seiten des gesamten Webauftritts vorher genau zu durchforsten. Am häufigsten ist aber wohl die Tatsache, dass nachträglich Änderungen auf der verlinkten Seite vorgenommen werden können.

Warum schützt ein Website-Disclaimer nicht?

Allerdings schützt der Website-Disclaimer den Website-Betreiber juristisch betrachtet nicht immer. Denn das damalige Urteil 312 O 85/98 wurde falsch interpretiert. Es folgten viele weitere Urteile, zum Beispiel durch den Bundesgerichtshof. Unter dem Aktenzeichen I ZR 259/00 entschied der BGH am 17. Juli 2003, dass die einst im § 5 Telemediengesetz geregelten Haftungsfreistellungen, sich weder mittel-, noch unmittelbar auf das Setzen von Hyperlinks anwenden lassen. Schließlich wollte der Gesetzgeber bewusst nicht die Haftung für Hyperlinks regeln, als er das Teledienstgesetz novellierte.

Im Urteil 21 U 1914/02 vom 15. März 2002 entschied dagegen das Oberlandesgericht München, dass mit dem Setzen eines Hyperlinks eine Gefahrenquelle eröffnet werde. Daher sei derjenige, der den Link gesetzt habe, auch nach dessen Setzen dazu verpflichtet, immer wieder zu überprüfen, auf welche Inhalte der Link verweist.

Der Bundesgerichtshof entschied zuletzt unter dem Aktenzeichen I ZR 24/03 am 30. März 2006, dass Disclaimer auf Websites trotzdem grundsätzlich zu beachten sind. Voraussetzung dafür ist, dass diese ernst gemeint und gut sichtbar für den Nutzer in die Seite integriert sind.

Quelle: Wikipedia

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