Alltagsmagazin.de

News und Tipps aus allen Lebensbereichen

Falschparken auf Gehwegen wird von vielen Kommunen nicht geahndet

City traffic with cars parked in line on street side

Leider nimmt das Falschparken auf Gehwegen in Deutschland zu. Dafür gibt es mehrere Gründe, zu denen oft auch die Untätigkeit der Kommunen gehört.

Wie hoch ist das Risiko, dass Autofahrer/-innen in Deutschland für das Falschparken auf Gehwegen bestraft oder die widerrechtlich auf Fußwegen abgestellten Fahrzeuge abgeschleppt werden? Das Risiko muss niedrig sein, denn sonst würde es nicht so häufig zu Behinderungen der Fußgänger/-innen kommen. Falschparker, die den Bewegungsspielraum auf Gehwegen einschränken, gehören vor allem in städtischen Bereichen zum alltäglichen Bild. Eine Umfrage der Deutschen Umwelthilfe (DUH) liefert einen eindeutigen Hinweis auf die Ursachen.

Kommunen gehen mit dem Falschparken auf Fußwegen unterschiedlich um

Die von der DUH gestartete Umfrage lieferte ein erschreckendes Ergebnis. Mehr als 100 Kommunen wurden zu ihrem Umgang mit widerrechtlich auf Gehwegen abgestellten Fahrzeugen befragt. Gerade einmal ein Viertel der Kommunen gab die Rückmeldung, dass ihre Ordnungsbehörden strikt gegen diese Art des Falschparkens vorgehen. Einige Stadtverwaltung scheinen die sich daraus ergebenden Gefahren insbesondere für Passanten mit Kinderwagen und Menschen mit körperlichen Behinderungen nicht zu interessieren. Sie gehen nicht gegen das Falschparken auf Gehwegen vor. Dabei sind die Gefahren mit offiziellen Statistiken unterlegt. Fast 10.000 Menschen ziehen sich alljährlich in Deutschland Verletzungen zu, weil Fußwege durch Falschparker nicht ordnungsgemäß nutzbar sind.

Rechtslage zum unerlaubten Parken auf dem Fußweg ist eindeutig

Einerseits resultiert die Rechtswidrigkeit des Parkens auf nicht speziell mit einem Verkehrszeichen gekennzeichneten Fußwegen aus dem Paragrafen 4 der Straßenverkehrsordnung im Zusammenhang mit dem jeweils aktuellen Bußgeldkatalog. Schon wer rechtswidrig auf einem Fußweg hält, riskiert ein Bußgeld von 50 Euro. Beim Parken erhöht sich das Bußgeld auf 55 Euro. Behinderungen von Fußgängern führen zu einem Bußgeld von 70 Euro und bei Gefährdungen steigt das Bußgeld auf 80 Euro. Auch aus diesem Grund ist es unverständlich, dass viele Kommunen diese Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung ungeahndet dulden, denn die Bußgelder fließen den Stadtkassen zu.

Urteil aus Bremen beantwortet bisher offene Fragen zum Falschparken

Bisher war eine Frage offen. Wie breit muss der nutzbare Fußweg sein, um von einer fehlenden Einschränkung des Fußgängerverkehrs ausgehen zu können? Eine einheitliche gesetzliche Regelung dazu gibt es nicht. Stattdessen liegen lediglich Empfehlungen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswegen zu den üblichen Baubreiten von Fußwegen vor. Sie gehen von einem uneingeschränkt möglichen Begegnungsverkehr (Nutzung in beide Richtungen) bei einer Fußwegbreite von 2,50 Metern aus. Genau an diese Stelle wird ein unter dem Aktenzeichen 1 LC 64/22 vom Oberverwaltungsgericht Bremen gefälltes Urteil interessant. Es betont einerseits den Ermessensspielraum der Kommunen, benennt aber gleichzeitig eine „unzumutbare Funktionsbeeinträchtigung“ für den Fall, dass durch Falschparker die nutzbare Gehwegbreite auf weniger als 1,50 Meter eingeschränkt wird.

In welchen Fällen müssen Kommunen gegen das Falschparken auf Gehwegen vorgehen?

Wer aus den Angaben in dem Bremer Urteil ableitet, dass die Kommunen Bußgelder verhängen und Fahrzeuge abschleppen lassen müssen, wenn die Nutzbreite bei weniger als 1,50 Metern liegt, begeht einen fatalen Irrtum. Eine solche Handlungspflicht besteht erst dann, wenn die Fußwege häufig oder regelmäßig auch mit Einschränkungen gar nicht mehr nutzbar sind und die Passanten unter der Inkaufnahme erhöhter Risiken auf die Straße ausweichen müssen, um die blockierte Stelle zu passieren. Kurioserweise leitete das Gericht diese Angabe aus dem Gewohnheitsrecht und der jahrelangen Untätigkeit vieler Kommunen ab.

Quelle: OVG Bremen (Aktenzeichen 1 LC 64/22), StVO, Bußgeldkatalog, DUH

About Author