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EuGH verneint im Urteil C-233/18 einige Sanktionen gegen Flüchtlinge

Im November 2019 hatte sich der Europäische Gerichtshof mit der Frage zu beschäftigen, unter welche Umständen Sanktionen gegen Flüchtlinge verhängt werden dürfen.

In dem EuGH-Urteil zu Sanktionen gegen Flüchtlinge kamen die Richter zu dem Schluss, dass auch ein gewalttätiges Verhalten nicht zu einer Verweigerung grundlegender Leistungen führen darf.

Was besagt das Urteil EuGH C-233/18 zu Sanktionen gegen Flüchtlinge genau?

Der Europäische Gerichtshof musste entscheiden, ob die Sanktionen gegen Flüchtlinge auch die Streichung von Leistungen für Verpflegung, Unterkunft und Kleidung umfassen dürfen. Das verneinen die Europarichter ganz eindeutig und berufen sich dabei auf den Artikel 1 der für die Europäische Union geltenden Charta der Menschenrechte. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsnorm schließt der Europäische Gerichtshof auch die zeitweilige Verweigerung der Leistungen bei grobem Fehlverhalten aus. Das heißt, dass künftig Teile der nach dem Artikel 20 der Richtlinie 2013/33 grundsätzlich möglichen Sanktionen gegen Flüchtlinge künftig nicht mehr verhängt werden dürfen. Dort wird ohnehin vorgeschrieben, dass die Sanktionen nicht zur Beeinträchtigung eines würdigen Lebensstandards führen dürfen. Genau das wäre bei einer Streichung der Leistungen für Unterkunft, Verpflegung und Kleidung der Fall. Zu einer ähnlichen Schlussfolgerung war erst kürzlich das Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 BvL 7/16 in Bezug auf die Sanktionen bei Hartz IV gekommen.

Wie kam es zum Urteil EuGH C-233/18?

Geklagt hatte Zubair Haqbin. Er war als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling aus Afghanistan zuerst in Belgien eingereist und hatte dort den Schutz der internationalen Gemeinschaft beantragt. Daraufhin wurde er in einem Flüchtlingszentrum untergebracht. Dort kam es zu einer Schlägerei zwischen Flüchtlingen unterschiedlicher Herkunft, an der Zubair Haqbin aktiv beteiligt war. Daraufhin beschloss der Leiter des Flüchtlingszentrums, ihn mit einer Sanktion zu belegen. Sie umfasste eine 15-tägige Sperre aller vom Flüchtlingszentrum erbrachten Leistungen und führte dazu, dass Haqbin tageweise in einem Park in Brüssel nächtigen musste. Insbesondere bemängeln die Europarichter, dass im konkreten Fall andere Möglichkeiten zuvor nicht vollständig ausgeschöpft wurden. Der Leiter des Flüchtlingszentrums hätte den Minderjährigen nach der Beteiligung an der Schlägere sowohl an die lokalen Jugendämter als auch die Justizbehörden übergeben können.

Quelle: EuGH PM 141/19

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