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EuGH-Urteil C-507/17 zum Recht auf Vergessen

Mit dem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs wird das im Jahr 2016 eingeführte Recht auf Vergessen eingeschränkt. Google ging aus dem Verfahren unter dem Aktenzeichen C-507/17 als Sieger hervor.

In dem Verfahren und dem neuen EuGH-Urteil zum Recht auf Vergessen ging es hauptsächlich um die Frage, ob die Betreiber einer Suchmaschine die erfolgreich beanstandeten Personendaten weltweit oder nur regional löschen müssen. Das wörtliche Fazit in dem aktuellen Urteil lautete, dass eine weltweite Löschungspflicht daraus nicht abzuleiten ist.

Wie kam es zum neuen Urteil zum Recht auf Vergessen?

In dem aktuellen Verfahren standen sich Google und die Commission nationale de l’informatique er des libertés (kurz CNIL) aus Frankreich gegenüber. Die Kommission ist in Frankreich für die Durchsetzung der Persönlichkeitsrechte im Informatikbereich zuständig und hatte Google im Jahr 2016 mit einer Sanktion in Höhe von 100.000 Euro belegt. Der Grund dafür war, dass Google nach Löschungsanträgen die beanstandeten Einträge lediglich in den Versionen für Länder der Europäischen Union entfernte. Die CNIL ging davon aus, dass das Recht auf Vergessen das Recht auf eine Löschung aller Einträge weltweit beinhaltet. Die Google-Anwälte sahen das anders und legten Widerspruch gegen das Bußgeld ein. Daraufhin versuchte die CNIL, das Bußgeld gegen Google auf dem Gerichtsweg durchzusetzen.

Durchsetzung einer weltweiten Löschung ist derzeit nicht möglich

Der Grund dafür ist die Rechtslage in den einzelnen Staaten der Welt. Die Gesetze vieler Länder kennen auch im 21. Jahrhundert noch keinen strengen Datenschutz. Das heißt, Google kann keinen Einfluss darauf ausüben, wie die Betreiber von Websites in diesen Ländern mit der Veröffentlichung personenbezogener Daten umgehen. Zwar können die Links aus den Resultaten der Suchmaschine entfernt werden, aber die Daten werden dadurch nicht von den Websites gelöscht. Google könnte selbst bei einer weltweiten Ausweitung des Rechts auf Vergessen lediglich dafür sorgen, dass die Links aus EU-Suchergebnissen auf die entsprechenden Websites in Drittländern nicht mehr aufgerufen werden können. Dabei erkannten die EuGH-Richter durchaus an, dass auch Informationen von Websites aus Nicht-EU-Ländern den Bürgern der Europäischen Union Schaden zufügen können. Allerdings greifen die EU-Regelungen zum Recht auf Vergessen in den Nicht-EU-Ländern nicht, solange es keine speziellen Verträge dazu gibt.

Quelle: curia.europe.eu

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