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BGH-Urteil XI ZR 7/19 ist interessant für alle Kreditkunden

Unter dem Aktenzeichen XI ZR 7/19 hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage der Rechtmäßigkeit von Bearbeitungsentgelten für Treuhandaufträge zu beschäftigen. Das dazu gefällte Urteil fiel verbraucherfreundlich aus.

Beim Verfahren XI ZR 7/19 zu den Gebühren bei einer Darlehensablösung beanstandete ein Verbraucherschutzverband die Vorgehensweise einer Sparkasse. Sie verlangte unter Berufung auf ihre AGB von den Kunden ein Entgelt für die Herausgabe von Sicherheiten bei einer Kreditablösung. Der Verbraucherschutzverband sah darin einen Verstoß gegen den Paragrafen 307 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Wie positionierte sich der BGH zu den Entgelten für Treuhandaufträge?

In den AGB der betroffenen Sparkasse fand sich der Passus „Bearbeitungsentgelt für Treuhandaufträge Ablösung 100,00 Euro“. Das heißt, die Kreditkunden müssen die 100 Euro für die Freigabe der Sicherheiten bei einer kompletten Ablösung des Darlehens zahlen. Durch die pauschale Formulierung dieser Klausel fallen die Gebühren auch dann an, wenn bei der gleichen Sparkasse ein Vertrag über ein Anschlussdarlehen abgeschlossen wird. Darin sehen die Richter des Bundesgerichtshofs eine unangemessene Benachteiligung der Kreditkunden, die gegen die Bestimmungen des Paragrafen 307 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verstößt. Er verbietet explizit solche unangemessenen Benachteiligungen. Zudem kritisierten die Bundesrichter im Verfahren XI ZR 7/19 zu den Entgelten für Treuhandaufträge die Art der Formulierung der Klausel. Sie muss nach dem Paragrafen 307 „klar und verständlich“ sein. Diesem Anspruch hält die Prüfung nicht stand, weil daraus nicht hervorgeht, dass die Gebühr auch dann verlangt wird, wenn der Anschlusskredit von der gleichen Sparkasse stammt.

Warum ist die Preisnebenabrede nach dem Urteil XI ZR 7/19 noch unwirksam?

Der BGH verweist in der Urteilsbegründung ergänzend auf den Paragrafen 488 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Danach fällt die Rückgabe der für den Kredit zur Verfügung gestellten Sicherheiten unter die vertragstypischen Pflichten, die nach Auffassung der BGB-Richter mit dem erhobenen Zins für das Darlehen abgegolten sind. Das leiten die Richter in der Urteilsbegründung von der Tatsache, dass die Banken mit der Forderung nach der Stellung von Sicherheiten im eigenen wirtschaftlichen Interesse handeln. Mit dem aktuellen BGH-Urteil wurde das bereits im Dezember 2018 vom Oberlandesgericht Hamm unter dem Aktenzeichen 19 U 27/18 gefällte Urteil bestätigt. Die betroffene Sparkasse darf die beanstandete Klausel ab sofort nicht mehr anwenden.

Quelle: BGH PM 117/2019

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