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BGH-Urteil zum Schutz der olympischen Bezeichnungen

Der Bundesgerichtshof musste sich mit der Frage befassen, wie die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen konkret auszulegen ist.

Der Deutsche Olympische Sportbund hatte einen Textilgroßhändler auf Unterlassung verklagt. Grundlage waren die Bestimmungen des 2004 geschaffenen OlympSchG, nach denen einige Symbole und Bezeichnungen rund um die Olympiade einem markenrechtlichen Schutz unterliegen.

Welche Vorgeschichte hatte das BGH-Urteil zum OlympSchG?

Ein Großhändler für Textilien hatte im Jahr 2016 einige der zu seiner Produktpalette Sportbekleidung gehörenden Artikel mit den Begriffen „olympiareif“ und „olympiaverdächtig“ beworben. Der Deutsche Olympische Sportbund war der Überzeugung, dass es sich dabei um einen Verstoß gegen den markenrechtlichen Schutz im OlympSchG handelt. Sie mahnten den Textilgroßhändler ab. Der war allerdings nicht bereit, die Abmahnkosten zu übernehmen. Deshalb zog der Sportbund vor das Landgericht Rostock (Aktenzeichen 3 O 911/16). Die erste Instanz stellte sich auf die Seite des Sportbunds, doch der Textilhändler ging in Berufung. Das Oberlandesgericht Rostock (Aktenzeichen 2 U 21/17) revidierte das Urteil der Vorinstanz. Deshalb zog der Deutsche Olympische Sportbund vor den Bundesgerichtshof. Dieser bestätigte am 7. März 2019 unter dem Aktenzeichen I ZR 225/17 das Urteil des Oberlandesgerichts Rostock.

Wie wurde das Urteil gegen den Olympischen Sportbund begründet?

Nach dem OlympSchG besteht ein markenrechtlicher Schutz nur in den Fällen, in denen Dritte ihre Kunden glauben machen wollen, ihre Produkte oder Dienstleistungen würden direkt vom Internationalen Olympischen Komitee vertrieben. Ein solches Ziel oder Risiko verneint der Bundesgerichtshof in seinem Urteil. Zudem fehlten der Werbung des Textilhändlers ein direkter Verweis auf die Olympischen Spiele sowie der Grundgedanke des unlauteren Wettbewerbs. Beides wäre notwendig, damit der markenrechtliche Schutz greift. Das resultiert aus dem Paragrafen 4 des Gesetzes zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen. Er erlaubt ausdrücklich die Verwendung olympischer Bezeichnungen als „Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren“, sofern keine unlautere Verwendung vorliegt.

Quelle: Bundesgerichtshof Aktenzeichen I ZR 225/17

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