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Wer zu oft falsch parkt, riskiert seinen Führerschein

Normalerweise fürchten sich Autofahrer nur vor den Punkten in der Verkehrssünderkartei in Flensburg. Und die gibt es für das Falschparken zum Glück nicht. Trotzdem kann auch dieses Vergehen im Straßenverkehr zum Verlust des Führerscheins führen. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilbeschluss der 11. Kammer unter dem Aktenzeichen 11 L 432.16 entschieden.

83 Parkverstöße führten zu Führerscheinentzug

Zugrunde lag ein Fall, in dem ein Mann von Januar 2014 bis Januar 2016 88 Ordnungswidrigkeiten begangen hatte. 83 davon waren Parksünden. Die Behörde hatte daraufhin den Mann aufgefordert, ein Gutachten über seine Fahreignung vorzulegen. Dieses jedoch verweigerte er und so entschied man, ihm den Führerschein zu entziehen.

Das Verwaltungsgericht bestätigte jetzt im Eilverfahren die Entscheidung. Der Führerschein könne nicht nur bei einem entsprechenden Punktekonto in Flensburg entzogen werden, sondern ebenso, wenn sich Autofahrer aus anderen Gründen als ungeeignet zum Führen eines Fahrzeugs zeigten.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass auch Parkverstöße bei der Beurteilung der Fahreignung relevant sein können. Dies gelte vor allem dann, wenn Autofahrer hartnäckig die Ordnungsvorschriften missachten und nicht bereit sind, diese einzuhalten.

Fahrer büßt auch für Parksünden anderer Fahrer

Der Autofahrer wollte seinen Führerschein nicht einfach abgeben und berief sich darauf, dass ihm auch Parkverstöße seiner Frau zugerechnet worden seien. Das Gericht folgte diesem Argument nicht. Wenn der Fahrer nichts gegen die Verkehrsverstöße unternimmt, die andere Personen mit seinem Wagen begehen, denen er den Wagen freiwillig zur Verfügung gestellt habe, dann spreche das für einen „charakterlichen Mangel“. Durch diesen „charakterlichen Mangel“ werde der Fahrer selbst als ungeeigneter Verkehrsteilnehmer ausgewiesen. Der Eilbeschluss ist noch nicht rechtskräftig, der Autofahrer kann beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg noch Beschwerde einreichen.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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