Die Bundeskanzlerin
Welche Vertretungsregeln gibt es für den Bundeskanzler?
Die Vertretungsregelungen wurden vom Deutschen Bundestag im Februar 2014 in einem Papier (Aktenzeichen WD 3 – 3000 – 016/14) zusammengefasst. Nach dem Artikel 69 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland muss jeder Bundeskanzler nach Amtsantritt einen Vizekanzler ernennen. Das ist aktuell der Bundesfinanzminister Olaf Scholz. Er müsste bei einem plötzlichen Ausfall die Bundeskanzlerin in der Rechtsform eines Geschäftsführers vertreten. In Deutschland gibt es keine Regelungen, dass sich die Bundeskanzlerin und der Vizekanzler nicht gleichzeitig an einem Ort aufhalten dürfen. Das heißt, Unglücksfälle, Naturkatastrophen oder Anschläge könnten auch zu einem gleichzeitigen Ausfall der Bundeskanzlerin und des Vizekanzlers führen.
Wer übernimmt bei einem Ausfall beider Politiker?
Dann greift das Vertretungsprotokoll nach dem Paragrafen 22 der Geschäftsordnung der Bundesregierung. Theoretisch soll der jeweilige Bundeskanzler einen der in der Regierung tätigen Minister für diesen Fall benennen. Ist das nicht erfolgt, greifen Regelungen, die auf die Erfahrung der Minister abstellen. Die Geschäfte des Bundeskanzlers führt danach der Minister weiter, der am längsten im Amt ist. Bringen es mehrere Minister auf die gleiche Amtszeit, kommt das Alter der Minister als zweites Kriterium zum Ansatz. Dabei hätte der ältere Minister den Vorrang. Diese Regelungen treten auch dann in Kraft, wenn dieser geschäftsführende Minister ausfallen sollte. Spezielle Regelungen für den Ausfall aller in der Regierung tätigen Minister gibt es in Deutschland nicht, sondern es würde zu einem Staatsnotstand kommen. In diesem Fall müsste der Bundestag entscheiden, wer die operative Staatsführung übernimmt.
Quelle: Deutscher Bundestag WD 3 – 3000 – 016/14
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