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Verschreibungspflichtige Medikamente nur mit Rezept

Dass verschreibungspflichtige Medikamente in der Apotheke nur mit Rezept erhältlich sind, ist Jedermann klar. Wie sieht es aber im Notfall aus? Darüber hatte jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zu entscheiden.

Worum ging es beim Urteil I ZR 123/13?

Im besagten Fall ging es um zwei Apotheker aus Aulendorf im Landkreis Ravensburg. Der klagende Apotheker hatte das Verhalten seiner Kollegin als wettbewerbswidrig angesehen. Sie hatte einer Patientin ein verschreibungspflichtiges Medikament ausgehändigt, obwohl die Patientin dafür kein Rezept vorlegen konnte. Die Apothekerin sicherte sich mit einer Nachfrage bei einer Ärztin ab, die ihr bekannt war. Diese hatte keine Einwände gegen die Abgabe und daher ging die Apothekerin davon aus, dass sie zur Abgabe des Medikaments berechtigt sei.

Der klagende Apotheker forderte die Kollegin daraufhin auf, eine derartige Vorgehensweise in Zukunft zu unterlassen. Zudem forderte er die Abmahnkosten von ihr ein. Der Bundesgerichtshof folgte in seinem Urteil unter dem Aktenzeichen I ZR 123/13 weitgehend diesen Forderungen.

Die Verschreibungspflicht für bestimmte Medikamente bestehe nicht ohne Grund, hieß es in der Urteilsbegründung. Damit sollten Patienten vor Fehldosierungen mit gefährlichen Nebenwirkungen geschützt werden. Wer gegen die Verschreibungspflicht verstößt, beeinträchtigt nach Ansicht der Richter die Verbraucherinteressen spürbar.

Laut Urteil I ZR 123/13 kann es aber Ausnahmen geben

Dennoch räumten die Richter auch ein, dass es Ausnahmen geben könnte. Diese Ausnahmen könnten dann greifen, wenn der behandelnde Arzt aufgrund einer zuvor von ihm gestellten Diagnose eine Therapieentscheidung trifft. Auch in dringenden Notfällen könne der Apotheker beim behandelnden Arzt nachfragen. Allerdings sind die Patienten verpflichtet, das Rezept später nachzureichen.

Im vorliegenden Fall hatte die Apothekerin aber nur bei einer ihr bekannten Ärztin nachgefragt, die die Patientin überhaupt nicht kannte. Zudem habe keine akute Gesundheitsgefährdung vorgelegen, heißt es weiter. Daher sei es der Patientin durchaus zuzumuten gewesen, dass sie das Rezept vom ärztlichen Notdienst im Nachbarort beschafft.

Quelle: Ärztezeitung

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