
Ist eine
Worum geht es bei dem Streit um die Inkassokosten genau?
Beim Beklagten handelt es sich um einen Konzern, zu dem ein Unternehmen gehört, das sich mit dem Ankauf von Forderungen beschäftigt. Ein anderes Unternehmen des Konzerns ist als Inkassodienstleister tätig. Diese Dienstleistungen werden auch für die konzerneigene Schwestergesellschaft erbracht, welche den Forderungsankauf betreibt. Für diese Tätigkeit verlangt der konzerneigene Inkassodienst eine Inkassogebühr, die auf der Basis der Sätze aus dem Gesetz zur Vergütung von Rechtanwältinnen und Rechtsanwälten berechnet wird. Die Verbraucherschützer kamen zur Überzeugung, dass es sich bei dieser Konstellation um verbundene Unternehmen im Sinne des Paragrafen 15 des Aktiengesetzes handelt und auf der Basis der sogenannten Differenzhypothese kein Schadenersatz nach dem Paragrafen 249 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend gemacht werden kann. Das als erste Instanz angerufene Oberlandesgericht Hamburg kam im Verfahren mit dem Aktenzeichen 3 MK 1/21 zur gleichen Überzeugung. Eine Geltendmachung als Schadenersatz durch Inkassokosten scheidet nach der dortigen Meinung auch dadurch aus, dass innerhalb des Konzerns keine direkte Bezahlung der Inkassokosten erfolgt.
Wie hat sich der BGH zur Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten positioniert?
Der BGH hat das Urteil des OLG Hamburg aufgehoben und ein gegenteiliges Urteil gefällt. Der Konzern darf die Inkassokosten von den Schuldnern fordern, auch wenn es sich um eine innerhalb des Konzerns erfolgende Dienstleistung handelt. Von Bedeutung ist dabei lediglich der Fakt, dass die geltend gemachten Kosten zur Wahrnehmung der Gläubigerrechte „erforderlich und zweckmäßig“ waren. Es spielt keine Rolle, ob der Inkassodienstleister dem beauftragenden Gläubiger eine Rechnung stellt oder aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrags zum direkten Abzug der Inkassokosten berechtigt wird. In beiden Fällen ist dem Gläubiger ein Schaden entstanden, der zu einem Schadenersatzanspruch nach den Paragrafen 249, 280 und 286 des Bürgerlichen Gesetzbuchs führt. Eine Minderung des Schadenersatzanspruchs kommt im konkreten Fall auch deshalb nicht in Frage, weil die Gebühren auf der Basis der üblichen Anwaltsvergütung berechnet wurden. Das heißt, sie würden in gleicher Höhe auch bei einer Beauftragung eines Inkassounternehmens anfallen, das nicht zu den Unternehmen des Konzerns gehört.
Quelle: BGH Aktenzeichen VIII ZR 138/23
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