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Verbraucherschützer kritisieren die Datenschutz-Grundverordnung

An der Datenschutz-Grundverordnung basteln die Experten der Europäischen Kommission bereits seit dem Jahr 2012. Schon seit dem Bekanntwerden erster Details der Ablösung der Richtlinie 95/46/EG gibt es herbe Kritik der Datenschützer an dem Gesetzeswerk, durch welches das Recht auf die Portabilität der Daten und des Rechts auf Vergessen neu geregelt werden soll. Im April 2016 wurde die Datengrundschutz-Verordnung beschlossen, was bedeutet, dass sie in den zur Europäischen Union gehörenden Ländern spätestens im Frühjahr 2018 umgesetzt werden muss. Individuelle Auslegungen durch länderrechtliche Ergänzungen sind bei der Verordnung mit Ausnahme weniger Öffnungsklauseln nicht möglich.

Was ändert sich mit der neuen Datenschutz-Grundverordnung?

Als besonders prekär empfinden es die Verbraucherschutzzentralen, dass nach der neuen Verordnung nur Betriebe mit mindestens 250 Mitarbeitern einen Datenschutzbeauftragten haben müssen. Das bedeutet gegenüber den aktuell in Deutschland geltenden Regelungen einen erheblichen Rückschritt. Weitere Kritiken richten sich gegen die fehlenden klaren Regelungen für den Transfer von Daten der EU-Bürger in Länder, die nicht zur Europäischen Union gehören. Explizit werden in den Kritiken US-Unternehmen wie Google und Facebook konkret benannt. Außerdem gab es während der Entwurfsphase Kritik daran, dass in vielen Änderungsanträgen Vorschläge von „Digital Europe“ wörtlich aufgetaucht sind. Zu dieser Gruppe von Lobbyisten gehören unter anderem IBM, Oracle, Microsoft und Google. Auch Wünsche von Amazon und eBay sollen bei den Änderungsanträgen durch einige Abgeordnete wörtlich übernommen worden sein.

Die konkreten Befürchtungen der Verbraucherschützer

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen macht derzeit Bedenken geltend, dass durch die neue Datenschutz-Grundverordnung eine pauschale Beurteilung der Verbraucher erfolgen könnte. Konkret wird die Berücksichtigung von Forderungen benannt, die keine rechtlich gesicherte Basis haben. Lina Ehrig, eine der Expertinnen des Bundesverbands, gab in einem Statement gegenüber der Nachrichtenagentur Reuters an, dass künftig bei der Bewertung der Kreditwürdigkeit auch die Wohnadresse eine Rolle spielen könnte. Das lassen die deutschen Gesetze momentan nicht zu. Betroffen wären davon vor allem Menschen, die in günstigen Wohnungen in sozialökonomischen Brennpunkten wohnen. Bei ihnen würde sich nach dem Inkrafttreten der EU-Datenschutz-Verordnung das Scoring und damit die Kreditwürdigkeit auch dann verschlechtern, wenn sie sämtlichen Zahlungsverpflichtungen fristgerecht nachgekommen sind.
Quelle: Reuters

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