
Am 26. März 2025 fiel ein Urteil zur Frage der
Auch die vorgenommenen Änderungen an der Zahlungspflicht sind rechtens
Im Jahr 2021 wurden gravierende Änderungen am Kreis der Zahlungspflichtigen sowie der dabei zugrundegelegten Einkommensgrenzen vorgenommen. In der Konsequenz wurden nur noch Besserverdienende und Unternehmen mit dem Solidaritätszuschlag belegt. In den Jahren 2023 und 2025 folgten weitere Anpassungen der Höhe der Einkommensgrenzen, ab denen Steuerpflichtige diesen Zuschlag auf die Einkommenssteuer zahlen müssen. Aktuell liegt die Freigrenze beim zu versteuernden Einkommen bei 73.483 Euro pro Jahr und einer zu zahlenden Einkommensteuer von mehr als 19.950 Euro. Das Bundesverfassungsgericht erklärte in seinem Urteil vom 26. März 2025 auch diese Änderungen für vereinbar mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Unbegrenzt vom Zeitrahmen her darf dieser Zuschlag zur Einkommenssteuer allerdings nicht erhoben werden. Auch das stellten die Richterinnen und Richter in Karlsruhe klar. Sobald der aus den Folgen der Wiedervereinigung resultierende (zusätzliche) Finanzbedarf wegfällt, muss die Erhebung des Solidaritätszuschlags enden.
Wie haben sich die Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag entwickelt?
Im Jahr 2010 bewegten sich die Gesamteinnahmen aus dem Solidaritätszuschlag nach den Schätzungen des Bunds der Steuerzahler bei rund 12,8 Milliarden Euro. Einen Spitzenwert erreichte das Jahresaufkommen 2019 mit einem Volumen von 19,7 Milliarden Euro. Im ersten Jahr der Coronakrise reduzierte es sich auf etwa 18,4 Milliarden Euro. Nach den ersten Änderungen an den Bemessungsgrenzen lag das Aufkommen aus dem Solidaritätszuschlag bei rund 10 Milliarden Euro. Für das laufende Jahr werden anhand verschiedener Hochrechnungen bis zu 11 Milliarden Euro erwartet. Hätte das Bundesverfassungsgericht den Solidaritätszuschlag für nicht verfassungskonform erklärt, würde diese Summe im Bundeshaushalt fehlen, denn die Einnahmen daraus fließen komplett dem Bund zu.
Quelle: Bundesverfassungsgericht Aktenzeichen 2 BvR 1505/20, Bund der Steuerzahler
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