Alltagsmagazin.de

News und Tipps aus allen Lebensbereichen

Urheberrechtsverletzung: Das Urteil BGH I ZR 19/16

Mit einem neuerlichen Urteil bestätigte der Bundesgerichtshof, dass sich aus einer Verweigerung der sogenannten sekundären Darlegungslast Schadenersatzforderungen ergeben können. Damit wurde noch einmal deutlich gemacht, dass die Rechte von Musikverlagen, Filmproduktionen und Buchverlagen gestärkt werden sollen. Im konkreten Fall wurde den Klägern ein Schadenersatz in Höhe von 2.500 Euro zugesprochen. Außerdem erklärte der Bundesgerichtshof im Urteil I ZR 19/16 die von den Klägern parallel geforderten Abmahnkosten in Höhe von 1.379,80 Euro für rechtens. Damit wurde das vom Oberlandesgericht München unter dem Aktenzeichen 29 U 2593/15 am 14. Januar 2016 gefällte Urteil in vollem Umfang bestätigt.

Um welchen Sachverhalt ging es im Urteil zum Urheberrecht?

Im behandelten Fall ging es um ein Elternpaar, welches mit drei volljährigen Kindern in einer Haushaltsgemeinschaft lebt. Eines der Kinder hatte den Eltern gegenüber zugegeben, illegale Downloads durchgeführt zu haben. Die Eltern bestritten, die Urheberrechtsverletzung begangen zu haben, und beriefen sich auf das Aussageverweigerungsrecht, aufgrund dessen sie Verwandte nicht belasten müssen. Sie gaben lediglich an, dass jedes der Kinder eigene Rechner besitzt, welche mit dem Internet über separate Router mit dem Anschluss der Eltern mit dem Internet Kontakt aufnehmen. Sie verweigerten die Angabe, von welchem ihrer Kinder die Urheberrechtsverletzung begangen wurde.

Welche Konsequenzen hat die Aussageverweigerung?

Den Inhaber eines Internetanschlusses trifft nach der erneut bestätigten Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs eine sekundäre Beweislast. Kann eine Urheberrechtsverletzung über einen bestimmten Anschluss nachgewiesen werden, ist der Inhaber dazu verpflichtet, Auskünfte über eventuelle Mitnutzer des Anschlusses zu geben. Im konkreten Fall kommt erschwerend hinzu, dass die Eltern wussten, welches der Kinder die Urheberrechtsverletzung begangen hatte. Sie hatten deshalb die Wahl zwischen einer eigenen Verurteilung oder der Verurteilung des betroffenen Kindes. Der BGH stellte in der Urteilsbegründung klar, dass die sekundäre Darlegungslast auf Familienangehörigen gegenüber nicht gegen die Grundrechte verstößt, die sich aus dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland sowie aus der EU-Grundrechtecharta ergeben.

Quelle: juris.bundesgerichtshof.de

About Author