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Schloss Neuschwanstein: Warum Bayern an Souvenirs mit verdienen darf

In der Rechtssache T-167/15 ging es darum, ob das Land Bayern an den Souvenir-Verkäufen rund um das Schloss Neuschwanstein mit verdienen dürfe. Der Freistaat hatte „Neuschwanstein“ bereits 2011 als Marke eintragen lassen und verlangte von Händlern, die Souvenirs rund um das bekannte Schloss anbieten, Lizenzgebühren. Das ist auch rechtens, wie jetzt der Gerichtshof der Europäischen Union bestätigte. Die Richter aus Luxemburg wiesen damit die Klage des Bundesverbandes Souvenir Geschenke Ehrenpreise (BSGE) zurück.

Worum ging es im Neuschwanstein-Rechtsstreit genau?

Der BSGE, der unter anderem Fabrikanten und Händler vertritt, war davon ausgegangen, dass der Begriff „Neuschwanstein“ eine geografische Herkunft bezeichne. Deshalb sei er als Marke nicht zu schützen. Anders sahen das hingegen die Richter, die erklären, dass es sich bei Neuschwanstein um einen „originellen, erfundenen Namen handele, der das Schloss als Bauwerk bezeichne“. Der Durchschnittsverbraucher denke deshalb beim Namen „Neuschwanstein“ eben nicht an Waren und Dienstleistungen, wie Strumpfbänder und Geldgeschäfte, sondern eben an das Schloss Neuschwanstein.

Bis heute gehört Schloss Neuschwanstein mit jährlich 1,4 Millionen Besuchern zu den meist besuchten Schlössern und Burgen in ganz Europa. Dementsprechend groß ist auch die Nachfrage der Besucher nach Souvenirs vom Schloss Neuschwanstein. 2011 hatte sich der Freistaat Bayern den Namen als Marke gesichert, um unter dieser Parfums, Spieldosen, Telekommunikationsleistungen, Schönheitspflege oder Taschenmesser zu vertreiben. Wie aus der Schlossverwaltung bestätigt wurde, ging es darum, durch die Markeneintragung den Verkauf von „Ramschartikeln“ zu verhindern. Man sei als „Kulturinstitution nicht an einer extensiven Vermarktung interessiert“. Durch den Schutz der Marke sollte die expansive und verflachende Nutzung des Namens Neuschwanstein vermieden werden.

Schon beim EU-Markenamt in Alicante, Spanien war der BSGE zuvor gescheitert. Das Amt wollte die Marke nicht, wie gefordert, für nichtig erklären. Allerdings kann der Verband gegen das Urteil des EU-Gerichtshofs noch Rechtsmittel beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) einlegen.

Schloss Neuschwanstein bleibt weiter beliebt

Unabhängig vom Rechtsstreit und dessen für Bayern positiven Ausgang, bleibt Schloss Neuschwanstein auch in diesem Jahr eines der beliebtesten Ausflugsziele in Deutschland. Allerdings müssen sich Besucher auf kleinere Einschränkungen einstellen. So ist noch bis Ende Juli mit einer Sperrung der Marienbrücke wegen umfassender Sanierungsarbeiten zu rechnen. Wegen eines Steinschlags musste man auch den Wanderweg durch die Pöllatschlucht bis auf weiteres sperren. Beide Einschränkungen beeinträchtigen jedoch nicht den Führungsbetrieb und den Zugang zum Schloss.

Schloss Neuschwanstein kann ausschließlich in einer Führung erkundet werden. Die Tickets sind im Ticket-Center Hohenschwangau unterhalb des Schlosses erhältlich und gelten stets nur für eine Führung zu einer bestimmten Uhrzeit. Wer zu spät kommt, kann nicht mehr an den Führungen teilnehmen. Die Tickets können von April bis Mitte Oktober zwischen acht und 17 Uhr gekauft werden, das Schloss Neuschwanstein ist von neun bis 18 Uhr geöffnet. Von Mitte Oktober bis März sind die Tickets zwischen neun und 15 Uhr zu erwerben, das Schloss selbst ist von zehn bis 16 Uhr geöffnet. Die Eintrittspreise betragen zwölf Euro für Erwachsene, elf Euro bei ermäßigten Karten. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren müssen im Schloss Neuschwanstein keinen Eintritt zahlen.

Quelle: dpa

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