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Schiffswechsel bei Flusskreuzfahrt: Urteil 159 C 9571/1/15

Darf ein Reiseveranstalter das Schiff für eine Flusskreuzfahrt kurzfristig austauschen? Mit dieser Frage mussten sich jetzt die Richter am Amtsgericht München auseinandersetzen. Sie entschieden zugunsten des Reiseveranstalters, allerdings unter bestimmten Voraussetzungen.

Schiffswechsel nach Urteil 159 C 9571/1/15 erlaubt

So entschieden die Richter mit Urteil 159 C 9571/1/15, dass der Reiseanbieter das Flusskreuzfahrtschiff kurzfristig austauschen darf, ohne mit Konsequenzen rechnen zu müssen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Anbieter kein bestimmtes Schiff versprochen habe. Außerdem dürfen die Reisenden durch den Wechsel des Schiffs nicht schlechter gestellt werden.

Im zugrunde liegenden Fall ging es um eine Frau, die eine Flusskreuzfahrt auf der Rhône gebucht hatte. Vor Reiseantritt informierte der Reiseveranstalter die Frau darüber, dass das geplante Schiff nicht zum Einsatz kommen könne, aber eine Alternative vorhanden wäre. Daraufhin kündigte die Frau den Reisevertrag. Diese Kündigung nahm der Veranstalter an, verlangte jedoch Stornogebühren von der Frau. Sie wiederum weigerte sich, diese zu zahlen.

Schiffswechsel ist kein Reisemangel

Die Frau und der Reiseveranstalter stritten sich solange, bis die Sache vor Gericht ging. Die Richter entschieden jedoch mit dem Urteil 159 C 9571/1/15, dass der bloße Austausch des Schiffs keinen Reisemangel darstelle. Im Rahmen des Verfahrens stellte sich sogar heraus, dass der Reiseveranstalter an Bord des neuen Schiffs eine Suite angeboten habe. Diese sei besser ausgestattet gewesen, als die ursprünglich gebuchte Kabine.

Die Klägerin beklagte allerdings, dass die Suite neben der Bar gelegen habe. Die Richter ließen diesen Einwand nicht zu, weil die Lage der Kabine auch auf anderen Schiffen so hätte ausfallen können. Im Endeffekt muss die Frau die Stornogebühren bezahlen, wie jetzt die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“ berichtete.

Quelle: dpa

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