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Rückzahlung für Weiterbildung?

Wenn Unternehmen Mitarbeiter halten wollen, bieten sie ihnen oft auch interessante Weiterbildungsmöglichkeiten an. Die Kosten dafür trägt in der Regel der Arbeitgeber und diese Kosten sind nicht zu unterschätzen. Umso ärgerlicher, wenn Mitarbeiter kurz nach einer solch teuren Fortbildung das Unternehmen verlassen.

Rückerstattung der Fortbildungskosten rechtens?

Für solche Fälle sorgen Arbeitgeber mittlerweile mit Rückzahlungsvereinbarungen vor. Mitarbeiter müssen diese vor Antritt der Fortbildung unterschreiben. Wie Rechtsanwältin Mina Bettinghausen im „Rechtsprechungs-Report Arbeitsrecht“, Ausgabe 11/2017 der „Neuen Zeitschrift für Arbeitsrecht“ erklärt, sind die Vereinbarungen auch grundsätzlich erlaubt. Allerdings muss man sich an strenge Regeln halten. Viele der derzeit kursierenden Rückzahlungsklauseln sind deshalb sogar unwirksam, wovon vor allem die Arbeitnehmer profitieren. Im Zweifelsfall müssen sie dann nämlich gar nichts zahlen. Daher sollten sie die Klauseln auf bestimmte Punkte hin untersuchen.

So muss genau geschaut werden, was der Mitarbeiter in der Fortbildung gelernt hat. Handelt es sich um die reine Auffrischung bestehender Kenntnisse oder gar um Betriebsinterna, die nur auf diesem Arbeitsplatz genutzt werden können? Dann ist eine Rückzahlungsvereinbarung unwirksam. Diese greift nur, wenn es in der Fortbildung um vermitteltes Wissen ging, das auch auf einem anderen Arbeitsplatz in einem anderen Unternehmen genutzt werden kann.

Dauer der Rückzahlungsverpflichtung entscheidet mit

Weiterhin sollte man genau prüfen, wie lange der Arbeitnehmer durch die Weiterbildung an das Unternehmen gebunden ist. Bis zu sechs Monate Unternehmensbindung sind möglich, wenn die Weiterbildung einen Monat dauert, der Mitarbeiter seine Arbeit also nicht verrichten kann, aber dennoch sein Gehalt bezieht. Wenn der Arbeitnehmer vor Ablauf dieser Frist kündigt, muss er die Kosten für die Weiterbildung selbst tragen. Bei einer Weiterbildungsdauer von zwei Monaten verlängert sich die Frist auf ein Jahr, bei vier Monaten schon auf zwei Jahre. Sehr wertvolle und teure Weiterbildungen machen auch eine längere Frist durchaus möglich. Wie lang die Fristen genau ausfallen, kann bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht erfragt werden.

Außerdem wird die Rückzahlung nicht bei jeder Form der Kündigung fällig. Gründe für die Rückzahlung sind die Kündigung seitens des Arbeitnehmers oder die Kündigung seitens des Arbeitgebers aufgrund eines Fehlverhaltens des Arbeitnehmers. Betriebsbedingte Kündigungen dagegen sorgen nicht für eine Rückzahlungspflicht.

Vereinbarungen müssen verständlich sein

Ein weiterer Grundsatz in diesem Zusammenhang ist es, dass die Vereinbarung über die Rückzahlung verständlich sein muss. Der Arbeitnehmer muss genau wissen, was in welchem Fall auf ihn zukommt. Darüber hinaus darf nur ein bestimmter, vereinbarter Betrag zur Rückzahlung gefordert werden. Dieser darf außerdem nicht die tatsächlich entstandenen Kosten für die Weiterbildung übersteigen. Außerdem muss die Rückzahlung gestaffelt sein. Das heißt, je länger der Mitarbeiter nach der Weiterbildung im Unternehmen bleibt, desto geringer wird der Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers.

Quelle: dpa

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