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Pflicht zur Arbeitszeiterfassung

Laut Bundesarbeitsgericht wird die Arbeitszeiterfassung in Deutschland künftig zur Pflicht. Das Urteil setzt auch den Gesetzgeber unter Druck.

Wie aus dem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hervorgeht, besteht in Deutschland eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Allerdings wird über diese in der Ampelregierung, der Wirtschaft und unter Arbeitsrechtlern noch heftig diskutiert. Inken Gallner, Präsidentin des höchsten Arbeitsgerichts in Deutschland, begründete die Entscheidung mit der Auslegung des deutschen Arbeitsschutzgesetzes nach dem Stechuhr-Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom Mai 2019.

Arbeitsschutzgesetz schreibt Zeiterfassung vor

Die Vorsitzende Richterin des Ersten Senats verwies auf einen Passus im Arbeitsschutzgesetz, der die Arbeitgeber dazu verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. In der Verhandlung erklärte Inken Gallner, dass damit eigentlich schon eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung besteht.

Auch Experten rechnen damit, dass das Urteil des Bundesarbeitsgerichts unter dem Aktenzeichen 1 ABR 22/21 weitreichende Auswirkungen auf die vielfach praktizierten Vertrauensarbeitszeitmodelle, die mobile Arbeit und das Homeoffice haben. Denn mit dieser Verpflichtung ist mehr Kontrolle notwendig. Bisher müssen laut Arbeitszeitgesetz nur Überstunden und Sonntagsarbeit dokumentiert werden, nicht jedoch die gesamte Arbeitszeit.

Arbeitnehmerrechte gestärkt

Mit der Entscheidung werden vor allem die Rechte der Arbeitnehmer gestärkt – und zwar unabhängig davon, ob es einen Betriebsrat gibt oder nicht, erklärt Arbeitsrechtler Michael Fuhlrott aus Hamburg. Dennoch ist bisher unklar, wie die neue Pflicht im Einzelnen umgesetzt werden soll.

Im zugrunde liegenden Fall stritt ein Betriebsrat einer vollstationären Wohneinrichtung aus dem Großraum Minden mit dem Arbeitgeber über eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeiterfassung. Der Arbeitgeber wollte eine elektronische Zeiterfassung einführen. Das Unternehmen entschloss sich jedoch während der laufenden Verhandlungen dagegen und brach diese ab. Der Betriebsrat allerdings sah den Arbeitgeber in der Pflicht, mit ihm zu verhandeln.

Mit seiner aktuellen Entscheidung hat das BAG sogar den Gesetzgeber überholt, der bisher noch keine gesetzliche Regelung zur Umsetzung der europäischen Vorgaben geschaffen hat. Daher ist davon auszugehen, dass mit der Entscheidung neuer Schwung in das Gesetzgebungsverfahren gebracht wird.

Quelle: dpa

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