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Pflegehilfe muss auch im Krankenhaus gewährt werden

ParagrafenzeichenPflegebedürftige, die im Krankenhaus liegen, haben Anspruch auf die Pflegehilfe. Das zumindest geht aus einem Hinweis der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hervor. Man beruft sich dabei auf die vom Münchener Sozialgericht unter dem Aktenzeichen SG S 32 SO 473/10 getroffene Grundsatzentscheidung. Demnach muss eine Pflegeassistenz bezahlt werden, wenn schwerstpflegebedürftige Patienten so viel zusätzliche Pflege benötigen, dass diese aus zeitlichen Gründen von den Pflegekräften im Krankenhaus nicht erbracht werden kann.

Pflegekräfte im Krankenhaus oft unter Zeitdruck

Im zugrunde liegenden Fall ging es um eine Patientin, die an schweren Spastiken litt. Sie musste ins Krankenhaus und nahm zu Hause eine häusliche Pflegekraft in Anspruch. Die häusliche Pflege war fünf Stunden täglich nötig, weitere 16 Stunden benötigte die Patientin die Pflegebereitschaft. Die Krankenhausaufenthalte kehren regelmäßig wieder, weshalb die Patientin bei der Krankenkasse einen Antrag stellte, um von der Pflegeassistentin begleitet werden zu können.

Allerdings hatte der Antrag keinen Erfolg, so dass die Frau vor das Sozialgericht in München zog. Die Richter sind der Ansicht, dass die Pflegekräfte in Krankenhäusern den sehr hohen Anforderungen, die schwerstpflegebedürftige Patienten haben, im Klinikalltag nicht nachkommen können. Hierfür haben sie einfach keine Zeit. Die Klinik, in der die Patientin untergebracht war, bestätigte diese Annahme. Daher ist die Patientin laut Gericht auf die Pflegeassistenz angewiesen und die Krankenkasse muss die Kosten übernehmen.

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