Zwar gibt es einige Gesetze, die ein
Wie soll die Prävention gegen Lohndumping nach dem Antrag aussehen?
Der Bund sowie die Länder und Kommunen sollen ihre Marktmacht ausnutzen, um zumindest bei der Vergabe von Aufträgen der Öffentlichen Hand das Lohndumping zu unterbinden. Gesetzliche Vorgaben dazu sind mit der Richtlinien 2014/24/EU (Vergaberichtlinie) sowie 2018/957/EU (Entsenderichtlinie) schon längst vorhanden. In der Praxis kann die Öffentliche Hand ihre Marktmacht und den Einfluss auf die Höhe der gezahlten Entgelte sehr einfach mit zusätzlichen Klauseln in zu den Aufträgen gehörenden Werkverträgen und Dienstverträgen ausspielen. Die Zusatzklauseln müssen die Auftragnehmer zur ausnahmslosen Anwendung der für die einzelnen Branchen geltenden Tarifverträge verpflichten. Einzelne Bundesländer tun das bereits und es wird Zeit, dass sich auch die anderen Auftraggeber der Öffentlichen Hand dieser Praxis anschließen.
Vertragsklauseln müssen Schlupflöcher bei der Entgeltbindung schließen
In Deutschland ist es leider gängige Praxis, dass die Regelungen zum Mindestlohn durch die Vergabe kleiner Lose von Aufträgen an Subunternehmer umgangen werden. Beispielsweise bei der Beauftragung von als Einzelunternehmer tätigen Handwerkern und Dienstleistern gelten die Mindestlohnregelungen nicht, sondern die Entgelte können frei vereinbart werden. Die Abgeordneten der Linken-Fraktion fordern deshalb, dass die Anwendung der für die Branchen geltenden Tarifverträge auch bei der Einschaltung von Subunternehmern durch die Hauptauftragnehmer in vollem Umfang verpflichtend wird. Auch das wäre über spezielle Klauseln im Vertrag mit den Hauptauftragnehmern ab sofort umsetzbar. Die Linken-Abgeordneten fordern jedoch ein Gesetz, das diese Vorgehensweise bindend vorschreibt.
Quelle: Deutscher Bundestag Drucksache 19/28906
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