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Mieterhöhungen sind kein Fernabsatzgeschäft: BGH III ZR 94/17

Am 17. Oktober 2018 fällte der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen III ZR 94/17 ein wegweisendes Urteil zum Widerrufsrecht der Mieter bei Mieterhöhungen. Das Urteil beseitigte die Folgen von teilweisen Falschdarstellungen in den Medien.

An einigen Stellen wird die Meinung vertreten, dass Mieterhöhungen den Bestimmungen zum Fernabsatz unterliegt, weil in der Regel ausschließlich Fernkommunikationsmittel (Briefe) verwendet werden. Der Bundesgerichtshof schloss mit dem Urteil zum die Anwendung der Regelungen über Fernabsatzverträge jedoch grundsätzlich aus.

Was ging dem Urteil BGH III ZR 94/17 voraus?

Geklagt hatte ein Mieter, welcher von seiner Hausverwaltung in Berlin ein Mieterhöhungsbegehren in Schriftform erhalten hatte. Sie war mit den Daten aus dem Berliner Mietspiegel begründet worden. Der Mieter stimmte der Mieterhöhung zuerst zu, widerrief seine Zustimmung jedoch wieder. In den Folgemonaten zahlte er die erhöhte Miete unter Vorbehalt und forderte vom Verwalter die Rückzahlung der Differenz zwischen der alten und der neuen Miete. Als der Verwalter diese Forderung nicht erfüllte, zog der Mieter vor Gericht. Sowohl das Amtsgericht Pankow-Weißensee als auch das Landgericht Berlin erklärten seine Forderungen für rechtlich nicht gerechtfertigt, weshalb er zuletzt den Bundesgerichtshof einschaltete. Doch die dortigen Richter schlossen sich den Entscheidungen der Vorinstanzen an.

Wie begründet der BGH die Entscheidung zum Widerruf bei Mieterhöhungen?

Die Karlsruher Richter sehen bei den in Briefform übergebenen Mieterhöhungsbegehren den zeitlichen und psychischen Druck nicht gegeben, der bei Geschäften auftritt, die an der Haustür oder am Telefon abgeschlossen werden. Der Mieter hat die Möglichkeit, die Inhalte zu prüfen und dem Mieterhöhungsbegehren zu widersprechen. Die fehlende Anwendbarkeit des Widerrufsrechts für Fernabsatzverträge resultiert außerdem aus einer Einschränkung im Paragrafen 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die für das Widerrufsrecht ein „für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystems“ fordert. Ein solches System ist bei der schriftlichen Kommunikation zwischen dem Mieter und Vermieter nicht gegeben. Davon unberührt bleiben die Widerrufsrechte für Mietverträge, die außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden. Dabei verweisen die BGH-Richter auf ein eigenes Urteil, welches unter dem Aktenzeichen VIII ZR 29/16 im Mai 2017 gefällt wurde.

Quelle: Bundesgerichtshof PM 168/2018

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