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Mehrwegpflicht: Pfandmuffel können gemeldet werden

Coffee to go and chocolate balls at the coffee shop.

Seit Januar 2023 können Kunden für ihren Coffee to go einen Mehrwegbecher verlangen, doch in der Praxis funktioniert genau das oft nicht.

Deshalb hat Greenpeace jetzt ein neues Meldeportal freigeschaltet, auf dem Kunden melden können, wenn Anbieter keine Mehrwegbecher zur Verfügung stellen. Damit will man den Druck zur Umsetzung der Mehrwegangebotspflicht erhöhen. Nach Angaben der Umweltschutzorganisation Greenpeace wurde das Portal am heutigen Mittwoch freigeschaltet.

Verstöße direkt an Landesbehörden melden

Kunden sollen über das neue Portal Verstöße gegen die Mehrwegpflicht direkt an die zuständigen Landesbehörden melden. In der Regel sind das die Umweltministerien der Länder. Die Daten der Geschäfte werden auf dem Portal hinterlegt, wenn die Kunden den Verstoß melden. Auch die Art der Verstöße sowie die persönlichen Daten der meldenden Kunden werden erfasst.

So soll der Hinweis, basierend auf der Postleitzahl, die angegeben wurde, an die Landesbehörde geschickt werden. Die Kommune sollte nun im Idealfall überprüfen, ob der Verstoß weiter besteht oder nicht. Eine Ermahnung kann ebenfalls erfolgen. Sollte dann der Pflicht immer noch nicht nachgekommen werden, trotz mehrfacher Verwarnungen, könnten die Behörden sogar Bußgelder verhängen.

Betriebe halten Mehrwegpflicht oft nicht ein

Viola Wohlgemuth, Greenpeace-Expertin für Kreislaufwirtschaft, bemängelt vor allem, dass auch drei Monate nach Einführung der Mehrwegpflicht noch immer nicht klar ist, wer für deren Kontrolle und Einhaltung eigentlich zuständig sei. Zudem hat Greenpeace zu Jahresbeginn etliche Testkäufe durchgeführt und festgestellt, dass viele Unternehmen die Vorgaben zur Mehrwegpflicht nicht einhalten.

Dabei haben die Kunden seit dem 01.01.2023 ein Recht darauf, Speisen und Getränke zum Mitnehmen in einer wiederverwendbaren Verpackung zu erhalten. Die bisher häufig verwendeten Einwegverpackungen aus Kunststoff sollen auf diese Weise ersetzt werden. Dennoch darf das Produkt in der Mehrwegverpackung nicht teurer sein als in der Einwegverpackung.

Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Allerdings gibt es auch Ausnahmen: Kleinere Geschäfte, wie Imbisse oder Kioske, in denen maximal fünf Mitarbeiter beschäftigt sind und deren Ladenfläche 80 Quadratmeter nicht überschreitet, müssen keine Mehrwegverpackungen anbieten.

Ketten, wie Bahnhofsbäckereien und Co., können sich dagegen nicht auf diese Ausnahmeregelung berufen, sobald mehr als fünf Mitarbeiter im gesamten Unternehmen beschäftigt werden. Alleine die Tatsache, dass die Verkaufsflächen der einzelnen Stellen weniger als 80 Quadratmeter groß sind, reicht für die Ausnahmeregelung nicht aus.

Quelle: dpa

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