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Masernfälle in Niedersachsen: Schüler werden vom Unterricht ausgeschlossen

Aufgrund der Häufung der Fälle von Masern hat sich der Landkreis Hildesheim zusammen mit dem Gesundheitsamt zu einer drastischen Maßnahme entschlossen.

Schüler und Lehrer, die keinen Impfschutz gegen Masern nachweisen können, dürfen vorerst in den nächsten beiden Wochen nicht am Unterricht teilnehmen. Diese Maßnahme zum Schutz gegen die weitere Ausbreitung der Masern im Kreis Hildesheim wurde vom Landkreis offiziell bestätigt.

In der Region bestehen beim Impfschutz gegen Masern große Lücken

Das Gesundheitsamt hatte angeordnet, dass in den Schulen im Kreis Hildesheim eine Prüfung des Impfschutzes gegen Masern durchgeführt wird. In der Oskar-Schindler-Gesamtschule lag bis zum Wochenende ein solcher Nachweis lediglich von rund 73 Prozent aller Schüler und Lehrer vor. Dieser Anteil könnte sich noch erhöhen, weil einige der zu prüfenden Personen ihren Impfausweis nicht dabei hatten. Für sie gilt eine Nachfrist zur Vorlage bis zum 11. März 2019. Wer keinen Nachweis über eine Masernimpfung vorlegen kann, wird bis zum 22. März 2019 vom Unterricht ausgeschlossen und darf das Schulgelände nicht betreten. Das gilt auch für Schüler einer benachbarten Grundschule, die in der Mensa der Oskar-Schindler-Gesamtschule versorgt werden. Für notwendig erachteten das Gesundheitsamt und der Landkreis diese Maßnahme, nach dem im Kreis Hildesheim binnen kürzester Zeit mehr als zwanzig Masernerkrankungen registriert wurden.

Verstößt die Maßnahme gegen die in Deutschland geltende Schulpflicht?

Den Ausschluss vom Unterricht kann das Gesundheitsamt auf der Basis des Paragrafen 28 des Infektionsschutzgesetzes verhängen. Dort lässt der Absatz 2 bei Masern ausdrücklich auch das Aussprechen von Hausverboten in Gemeinschaftseinrichtungen zu. Die Hausverbote können danach von den Infizierten auf die Personen erweitert werden, die keinen Impfschutz nach den Vorgaben der Ständigen Impfkommission nachweisen können. Die Maßnahmen sind solange zulässig, wie die Gefahr einer Ansteckung besteht. Das Infektionsschutzgesetzt benennt außerdem im Paragrafen 34 eine ganze Reihe von ansteckenden Erkrankungen, bei denen derartige Schutzmaßnahmen zulässig sind. Was unter den Begriff Gemeinschaftseinrichtungen fällt, wird im Paragrafen 33 des Infektionsschutzgesetzes definiert.

Quelle: IFSG, Landkreis Hildesheim

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