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Kurzer Blick aufs Navi führt nicht zur Leistungskürzung der Versicherung

Das Navi ist dem Autofahrer auf langen Strecken eine große Hilfe. Der ständige Blick auf das Gerät und die Ansagen der freundlichen Stimme können aber auch ablenken. Lässt man sich dadurch so sehr ablenken, dass es zum Unfall kommt, kann das den Versicherungsschutz kosten oder ihn zumindest schmälern. Die Voraussetzung dafür ist allerdings, dass man grob fahrlässig gehandelt hat. Ein kurzer Blick reicht dafür nicht aus. Das geht aus dem Urteil des Landgerichts Osnabrück unter dem Aktenzeichen LG 1 O 785/13 hervor, auf das der ADAC jetzt hinweist.

Nur ein kurzer Blick aufs Navi reicht nicht aus

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Autofahrer nach der Ansage des Navigationsgeräts bei einer Autobahnabfahrt einen kurzen Blick auf dieses geworfen. Dabei war er von der Fahrbahn abgekommen. Der Fahrer war mit einem Mietwagen unterwegs, der Schaden betrug 15.000 Euro.


Im Prozess verlangte der Autovermieter die Hälfte des Schadens von dem Fahrer. Allerdings sah das Landgericht Osnabrück den Fall anders. Man könne dem Fahrer den kurzen Blick auf das Navigationsgerät nicht als grob fahrlässig ankreiden. Das sei nur dann der Fall, wenn die aktuelle Verkehrssituation diesen nicht zugelassen hätte, was aber nicht der Fall war. Daher könnte eine Kürzung der Leistung der Versicherung bzw. die Inanspruchnahme des Fahrers für die Hälfte des Schadens nicht gerechtfertigt werden.

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