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Händler müssen nicht für Kundenbewertungen haften

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Wenn ein Händler online seine Produkte auf großen Plattformen, wie etwa bei Amazon anbietet, bekommt er häufig auch Bewertungen von seinen Kunden. Für diese kann er jedoch nicht haftbar gemacht werden, selbst wenn sie irreführend sind. Das geht aus dem aktuellen BGH-Urteil unter dem Aktenzeichen I ZR 193/18 hervor.

Der Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) unterlag mit dem am Donnerstag gesprochenen Urteil in letzter Instanz. Im zugrunde liegenden Fall forderte der VSW die Löschung von Kundenbewertungen zu einem Muskel-Tape.

Worum ging es in dem BGH-Urteil I ZR 193/18 konkret?

In dem konkreten Fall ging es um so genannte „Kinesiologie Tapes“. Kunden hatten unter dem Angebot eine Bewertung abgegeben, in der es hieß, die Tapes würden schnell gegen Schmerzen helfen. Allerdings ist eine derartige Wirkung wissenschaftlich bisher nicht nachgewiesen.

Bereits 2013 hatte der VSW daraufhin dem Anbieter eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zustellen lassen. In dieser war die Verpflichtung verankert, seine Produkte nicht mehr damit zu bewerben, dass sie zur Schmerzlinderung geeignet seien.

Die fraglichen Produkte sind allerdings Anfang 2017 bei Amazon angeboten worden, wie der BGH mitteilte. Im Umfeld des Angebots waren dann auch lobende Produktrezensionen abrufbar gewesen. In diesen sprachen Kunden von einer schmerzstillenden Wirkung der Tapes. Daraufhin forderte der VSW den Anbieter aufgrund der Unterlassungserklärung zur Zahlung einer Vertragsstrafe auf. Ebenso wurde Amazon aufgefordert, die Rezensionen der Kunden zu löschen, was von dem Onlinehändler jedoch abgelehnt wurde.

Händler hat mit Kundenbewertung nicht geworben

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe war jedoch der Meinung, der Händler habe nicht mit den Kundenbewertungen geworben und folgte damit einem ähnlich lautenden Urteil des Oberlandesgerichts Hamm aus dem September 2018.

In der Urteilsbegründung haben die BGH-Richter auch nochmals betont, dass die Bewertungen vom Verbraucher gewünscht seien. Verfassungsrechtlich seien diese zudem als Meinungsäußerungen geschützt. Ebenfalls gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass eine konkrete Gesundheitsgefährdung vorliegt, die dieses Recht entsprechend einschränkt.

Darüber hinaus verwies man auf den bei Amazon umgesetzten Standard. Demnach wird jedem Produkt, das auf der Plattform angeboten wird, eine Amazon-Standard-Identifikationsnummer (ASIN) zugeordnet. Dadurch sei es möglich, die Angebote aller Anbieter für ein bestimmtes Produkt untereinander aufzulisten. Durch das System werden auch alle Bewertungen zu einem Produkt unter diesem angezeigt – unabhängig davon, bei welchem Anbieter es gekauft wurde. Daher könnten die Bewertungen auch nicht einem bestimmten Anbieter zugeordnet werden.

Quelle: dpa

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