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Größere Änderungen in der Strafprozessordnung geplant

Die geplanten Änderungen an der Strafprozessordnung gehen aus einem Papier hervor, mit welchem die Bundesregierung den Bundestag unterrichtete. Sie fallen sehr umfangreich aus.

In dem Papier zur Änderung des Strafrechts benennt die Bundesregierung mehrere Eckpunkte. Sie sollen die Strafverfahren beschleunigen und gleichzeitig immense Einsparungen bringen. Die Kosteneinsparungen betreffen die Kassen der einzelnen Bundesländer.

Was soll sich bei der Beiordnung von Anwälten für Nebenkläger ändern?

Einen wichtigen Punkt der geplanten Gesetzänderungen stellt der Paragraf 397a der Strafprozessordung (StPO) dar. Nach der aktuellen Fassung hat jeder Nebenkläger im Strafprozess das Recht auf die Beiordnung eines Anwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe, sofern er die Bedingungen dafür erfüllt. Kommen die geplanten Änderungen der StPO, fällt dieser Anspruch weg. Stattdessen dürfen die Gerichte bei mehren Nebenklägern Gruppen bilden, die jeweils nur noch einen Anwalt für alle Betroffenen beigeordnet bekommen. Als Beispiel benennt das von der Bundesregierung vorgelegte Papier Gruppen aus sämtlichen Hinterbliebenen einer durch Straftaten getöteten Person. Dafür soll in die StPO der Paragraf 397b mit dem Titel „Mehrfachvertretung“ eingefügt werden.

Änderungen auch bei Befangenheitsanträgen im Strafverfahren geplant

Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Mehrheit der Befangenheitsanträge in Strafverfahren lediglich mit dem Ziel der Verfahrensverzögerung gestellt wird. Deshalb soll die Wartepflicht nach der Stellung eines Befangenheitsantrags aus der Strafprozessordnung entfernt werden. Nach den bisherigen Regelungen dürfen Richter/innen, gegen die sich ein Befangenheitsantrag richtet, bis zur Entscheidung über den Antrag mit wenigen Ausnahmen nicht mehr aktiv am Verfahren teilnehmen. Die geplante Regelung schließt de facto lediglich die Beteiligung am Urteil in einem Strafverfahren aus. Das resultiert aus der Tatsache, dass nach der geplanten Neuregelung die Entscheidung über einen Befangenheitsantrag spätestes vor der Urteilsverkündung erfolgen muss. Außerdem sollen neue Fristen für die Einreichung von Befangenheitsanträgen eingeführt werden. Bei erstinstanzlichen Strafverfahren sind danach Befangenheitsanträge (auch Besetzungsrügen genannt) nur noch binnen einer Woche ab Bekanntwerden möglich.

Verfahrensverschleppung soll durch die Änderungen an der StPO schwerer werden

Bisher zogen sich Strafverfahren oftmals erheblich in die Länge, weil ständig neue Beweisanträge gestellt wurden. Dieser Praxis möchte die Bundesregierung durch Änderungen am Paragrafen 244 der Strafprozessordnung ein Ende bereiten. Bisher konnten die Gerichte nur gegen die Verschleppungsabsichten vorgehen, wenn daraus eine wesentliche Verzögerung resultierte. Nun sollen die sogenannten Tatgerichte (die Instanzen, die gerade mit der Bearbeitung beschäftigt sind), einen erweiterten Spielraum bei der Ablehnung von Beweismittelanträgen mit Verschleppungsabsicht erhalten.

Quelle: Deutscher Bundestag Drucksache 19/10388

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