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Diese Änderungen gelten im Straßenverkehr seit Jahresbeginn

Mit dem Jahreswechsel sind auch wieder zahlreiche Neuerungen, etwa im Straßenverkehr, in Kraft getreten. Dazu zählt etwa eine strengere Abgasuntersuchung. Es reicht seit dem 01.01.2018 nicht mehr aus, sich auf die reine Onboard-Diagnose zu verlassen. Stattdessen wird die Endrohrmessung zur verpflichtenden Überprüfung. Auf diese konnte bisher laut Anja Smetanin vom Auto Club Europa (ACE) verzichtet werden, wenn bei der Onboard-Diagnose keine Fehler ausgemessen werden konnten. Jetzt kann mit Hilfe der Endrohrmessung jedoch sofort erkannt werden, ob die Abgasreinigung noch einwandfrei funktioniert.

Kfz-Steuer und Reifenkennzeichnung

Bereits seit dem 01. September 2017 wird der Kohlendioxidausstoß von neu zugelassenen PKW mittels WLTP-Zyklus ermittelt und auf diesem Verfahren wird seither auch die Kfz-Steuer berechnet. Bei vielen Steuerzahlern könnte das für höhere Tarife sorgen. Mit dem WLTP-Verfahren will man realistischere Verbrauchswerte ermitteln. Zudem hat es das bisherige NEFZ-Verfahren abgelöst. Durch die strengeren Vorgaben beim WLTP-Verfahren werden sich bei vielen Fahrzeugen wohl erhöhte Verbräuche und CO2-Emissionen ergeben, die wiederum zu höheren Kfz-Steuern führen können.

Ab dem 01.01.2018 erhalten sowohl die Winter-, als auch die Allwetter-Reifen eine neue Kennzeichnung. Sie müssen künftig mit dem Alpine-Symbol gekennzeichnet werden. Es zeigt eine Schneeflocke vor einem Berg, wie Tobias Goldkamp, Anwalt für Verkehrsrecht, erklärt. Bisher reichte es aus, wenn die Reifen mit M+S beschriftet waren. Für die Neuerung gilt allerdings eine Übergangsfrist bis zum 30.09.2024. Die alten Reifen dürfen bis dahin weiter genutzt werden. Voraussetzung dafür ist natürlich, dass sie intakt sind und noch ein ausreichend starkes Profil haben. Reifen, die nach dem Jahreswechsel 2017/18 hergestellt wurden und die Kennzeichnung nicht enthalten, dürfen nicht verwendet werden. Wer es dennoch tut, riskiert die Zahlung eines Bußgeldes, wenn er mit diesen Reifen bei winterlichen Bedingungen unterwegs ist.

Außerdem gibt es ab dem 01. September 2018 eine neue Schadstoffklasse für Neufahrzeuge. Diese müssen ab diesem Stichtag die Schadstoffklasse 6c erfüllen. Damit die neue Schadstoffklasse erreicht werden kann, müssen die Hersteller vielfach bei der Abgasnachbehandlung aufrüsten. Anja Smetanin vom ACE erklärt, dass die Rußpartikelgrenzwerte gerade von Benzinern mit Direkteinspritzung nur dann erfüllt werden können, wenn ein Partikelfilter eingebaut wird. Verschärfte Regeln gelten auch bei den NOx-Werten, also den Stickoxiden. Auf dem Prüfstand darf der Grenzwert von 60 Milligramm pro Kilometer im WLTP-Zyklus nicht überschritten werden. Der Grenzwert kann auf 126 Milligramm steigen, wenn nach dem Real Drive Emission (RDE) Verfahren gemessen wird. Dieses soll ab dem 01.09.2019 gelten und misst die Schadstoffemissionen im Realverkehr.

Notrufsystem in Autos und Änderungen für Radfahrer

In Neuwagen, die ab dem 01. April 2018 hergestellt werden, wird das so genannte eCall-System verpflichtend eingeführt. Es handelt sich dabei um ein elektronisches Notrufsystem, bestehend aus einem GPS-Empfänger für die konkreten Standortdaten des Fahrzeuges sowie einer Mobilfunkeinheit. Das System soll im Falle eines Unfalles automatisch die Standortdaten an die Rettungsleitstelle weiterleiten. Im Zweifelsfall sollen die Einsatzkräfte so schneller an den Unfallort kommen. Der Notruf soll bei einem heftigen Aufprall automatisch ausgelöst werden. Auch ein manueller Notruf per Knopfdruck muss möglich sein. Eine Sprachverbindung mit der Rettungsleitstelle wird bei Auslösen des Notrufs gleich mit hergestellt.

Radfahrer dürfen sich bei Zugfahrten über Erleichterungen freuen. Durch die Einführung der ICE4-Züge im Dezember 2017 gibt es jetzt erstmals Fahrradstellplätze im ICE. Bisher konnten Radfahrer ihre Drahtesel nur in Intercity-Zügen mitnehmen. Jetzt gibt es aber immerhin acht Fahrradplätze pro Zug, auch wenn das Angebot durchaus noch sehr überschaubar ist.

Für Fahrradanhänger gelten ab diesem Jahr zudem neue und strengere Beleuchtungsvorschriften. Betroffen sind alle Fahrradanhänger, deren Breite 60 Zentimeter übersteigt. Damit sind auch die allermeisten Kinderanhänger betroffen. Zwei weiße Reflektoren an der Vorder- und zwei rote Reflektoren der Kategorie „Z“ an der Rückseite sind für die Fahrradanhänger künftig vorgeschrieben. Außerdem ist eine rote Rückleuchte vorgeschrieben, wenn durch den Anhänger mehr als die Hälfte des eigentlichen Fahrradrücklichts verdeckt ist. Eine zusätzliche Frontleuchte an der vorderen linken Ecke ist vorgeschrieben, wenn der Anhänger eine Breite von einem Meter überschreitet.

Quelle: dpa

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