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Das Arbeitszeugnis und das Urteil 9 AZR 584/13

ParagrafenzeichenAm 18. November 2014 fällte das Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 9 AZR 584/13 ein Urteil, das im Zusammenhang mit den Bewertungen im Arbeitszeugnis sehr interessant ist. Dort wurde der Klägerin bescheinigt, dass mit der Formulierung „zur vollen Zufriedenheit“ nur die Schulnote 3 vergeben wird, was einer Einschätzung mit dem Prädikat „befriedigend“ entspricht. Ihr eigentliches Problem ist damit nicht gelöst. Die Entscheidung wurde an das Landesarbeitsgericht Berlin zurückverwiesen, das nun zu prüfen hat, ob die Einwände der Klägerin gegen ihre Beurteilung zutreffend sind oder nicht.

Woraus leitet sich das Urteil 9 AZR 584/13 zum Arbeitszeugnis ab?

Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis ist in Deutschland gesetzlich verbrieft. Der Paragraf 109 der Gewerbeordnung sagt aus, dass ein Arbeitszeugnis immer der Wahrheit entsprechen muss. Außerdem ist ein Wohlwollensgrundsatz bei der Formulierung des Arbeitszeugnisses zu beachten. Möchte ein Arbeitnehmer eine Abänderung eines erteilten Arbeitszeugnisses, trägt er die volle Beweislast. In den Vorinstanzen hatte die Chefin der Klägerin, die als Mitarbeiterin in einer Zahnarztpraxis tätig war, die Richtigkeit der Einwände nicht bestritten. Dennoch hatte das Landesarbeitsgericht Berlin die Klage abgewiesen. Dabei stützten sich die Berliner Richter auf eine Studie, in der im Jahr 2011 festgestellt worden war, dass die überwiegende Mehrzahl der Arbeitszeugnisse die Einschätzung „gut“ aufweist.

Welche Konsequenzen hat das Urteil des Bundesarbeitsgerichts?

Dass das Bundesarbeitsgericht nun den Passus „zur vollen Zufriedenheit“ als Schulnote 3 gewertet hat, zeigt lediglich die Zuordnung der in Arbeitszeugnissen üblichen Formulierungen. Die Klägerin war der Meinung, dass ihr mindestens ein Zeugnis mit dem Prädikat „gut“ zusteht. Das bedeutet, dass sie nun beim Landesarbeitsgericht Berlin zugkräftige Beweise vorlegen muss, um zu belegen, dass die Qualität ihrer Arbeit tatsächlich über dem Durchschnitt lag. Der Düsseldorfer Fachanwalt für Arbeitsrecht, Daniel Hautumm, brachte gegenüber der „Süddeutschen“ das Problem auf den Punkt: Ein solcher Nachweis ist dem Arbeitnehmer „in der Praxis fast unmöglich“. Gleichzeitig nennt Hautumm einen Grund, warum viele Arbeitszeugnisse die Arbeitsleistung schlechter beurteilen, als sie tatsächlich war: In vielen Unternehmen hängt bei einer betriebsbedingten Kündigung die Höhe der Abfindung von der Beurteilung ab.

Welche Probleme gibt es bei den Arbeitszeugnissen noch?

Vor allem die Mitarbeiter kleiner Unternehmen haben oftmals das Problem, dass sich die Chefs in den üblichen „Verklausulierungen“ der Arbeitszeugnisse gar nicht richtig auskennen. Sie sind häufig der Meinung, mit Formulierungen wie „zu unserer vollen Zufriedenheit“ oder „führte alle übertragenen Aufgaben“ ein gutes Arbeitszeugnis zu erstellen, aber beide Phrasen sind mit erheblichen Herabstufungen verbunden. Doch nicht nur die Leistungsbeurteilung fällt dadurch in vielen Fällen falsch aus. Ähnliche Missverständnisse gibt es bei der Abfassung von Arbeitszeugnissen hinsichtlich des Verhaltens gegenüber den Vorgesetzten und der Teamfähigkeit. Wer als Unternehmer Arbeitszeugnisse erstellen muss, sollte sich deshalb vorher sehr gut über die üblichen Formulierungen informieren.

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