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Bundeskindergeld muss künftig schneller beantragt werden

Bis zum Jahresende 2017 ist es noch möglich, das Bundeskindergeld für vier Jahre rückwirkend zu beantragen. Das leitet sich bisher aus den allgemeinen Verjährungsfristen für Forderungen ab. Doch ab Januar 2018 gelten für das Bundesgeld separate Verjährungsfristen. Danach kann ab Jahresbeginn das Kindergeld nur noch für sechs Monate rückwirkend beantragt werden. Das heißt, wer umfangreichere Nachzahlungen für noch nicht beantragtes Kindergeld erhalten möchte, sollte den Antrag jetzt noch ganz schnell stellen, denn er muss bis spätestens zum 31. Dezember 2017 bei den Familienkassen eingehen.

Wie hoch ist das Bundeskindergeld aktuell?

Die Höhe des Kindergelds leitet sich aus dem Paragrafen 6 des Bundeskindergeldgesetzes in der jeweils aktuellsten Fassung ab. Danach werden (Stand November 2017) für das erste und zweite Kind jeweils 192 Euro pro Monat gezahlt. Für das dritte Kind erhöht sich der Anspruch auf 198 Euro. Ab dem vierten Kind beträgt das Bundeskindergeld pro Monat und Kind momentan 223 Euro. Außerdem kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Kinderzuschlag beantragt werden. Er beträgt bis zu 170 Euro pro Monat und Kind. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf den Kinderzuschlag können dem Paragrafen 6a des Bundeskindergeldgesetzes entnommen werden. Besteht ein Kindergeldanspruch, kommen außerdem Leistungen für Bildung und Teilhabe in Frage, welche im Paragrafen 6b genau geregelt sind. Zu beachten ist hier, dass diese Leistungen nur so lange gezahlt werden, wie ein Anspruch auf Bundeskindergeld besteht. Das heißt, die Änderungen zur rückwirkenden Gewährung von Kindergeld wirken sich hier ebenfalls aus.

Welche Änderungen greifen bereits ab Dezember 2017?

Bei diesen Änderungen steht der Verbraucherschutz im Vordergrund. Ab Dezember 2017 müssen Verbraucher nur noch einen Blick auf ihre Rechnungen werfen, wenn sie erfahren möchten, zu welchem Termin DSL-Verträge und Telefonverträge gekündigt werden können. Zu dieser Angabe werden die Provider nunmehr gesetzlich verpflichtet. Die neue Regelung wird auf Verträge angewendet, deren Laufzeit länger als ein Monat ist. Die Pflichtangabe umfasst auch das Datum, bis zu welchem der Provider die Kündigung eines solchen Vertrages erhalten haben muss.

Quelle: Bundeskindergeldgesetz, n-tv

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