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Bundesarbeitsgericht zu strittigen Arbeitgeber-Anweisungen

Mit dem Beschluss 10 AZR 330/16 vom 14. Juni 2017 hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschieden, dass Arbeitnehmer strittige Anweisungen seitens des Arbeitgebers nicht zwingend befolgen müssen. Strittige Anweisungen des Arbeitgebers sind etwa die Anordnung von Nachtarbeit, die Versetzung in eine andere Stadt oder die Sonntagsarbeit gegen den Willen des Arbeitnehmers.

Bundesarbeitsgericht stellt sich gegen eigene Rechtsprechung

Bisher mussten Arbeitnehmer diese strittigen Arbeitgeber-Anweisungen zunächst befolgen. Erst, wenn ein Gericht entschieden hatte, ob die Anweisungen zulässig waren oder nicht, konnte der Arbeitnehmer sich zur Wehr setzen. Tat er dies vorher, drohte ihm die Kündigung. So zumindest hatte es der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts mit Urteil 5 AZR 249/11 vom 22. Februar 2012 entschieden.

Mit dem neuen Urteil sind jetzt Arbeitgeber verpflichtet, die Zulässigkeit ihrer Anordnungen zu beweisen. Bisher lag diese Beweislast bei den Arbeitnehmern. Das Risiko der Unbilligkeit liegt damit laut Christian Althaus, Fachanwalt für Arbeitsrecht, künftig nicht mehr beim Arbeitnehmer, sondern beim Arbeitgeber. Zudem erschwere das Urteil es Arbeitgebern, Angestellte durch eine Versetzung oder ähnliches, einfach loszuwerden.

Wie kam es zum Urteil 10 AZR 330/16?

Im aktuellen Urteil ging es um einen Immobilienkaufmann. Er arbeitete in Dortmund, sollte jedoch 2015 nach dem Willen seiner Vorgesetzten nach Berlin versetzt werden. Allerdings weigerte sich der Immobilienkaufmann, umzuziehen. Auch seitens des Betriebsrats gab es keine Zustimmung für den Wechsel des Arbeitsorts. Hier wurde argumentiert, dass der Mann auch in Dortmund weiter beschäftigt werden könnte.

Trotzdem hielt die Arbeitgeberin an ihrer Entscheidung fest und sprach eine Abmahnung gegen ihren Mitarbeiter aus, als dieser die neue Stelle nicht antrat. Im Mai 2015 kündigte sie dem Mitarbeiter, wobei der Immobilienkaufmann gegen die Kündigung klagte. In den beiden Vorinstanzen bekam er Recht. So entschied das Landesarbeitsgericht Hamm mit Urteil 17 Sa 1660/15 vom 17. März 2016, dass der Arbeitnehmer nicht verpflichtet gewesen sei, die Stelle anzutreten. Es verurteilte die Arbeitgeberin zudem dazu, dem Mitarbeiter über 20.000 Euro zu zahlen. Diesen Betrag hätte er zwischen Mai und September 2015 verdient. Die Arbeitgeberin gab sich mit dem Urteil nicht zufrieden, ging in Revision und zog damit vors Bundesarbeitsgericht.

Eigene Rechtsprechung untergraben

Die Richter am Bundesarbeitsgericht haben im Wesentlichen die Entscheidungen der beiden Vorinstanzen bestätigt, sich damit aber gegen die 2012 getroffene Entscheidung des Fünften Senats ausgesprochen. Dieser muss jetzt entscheiden, ob er an der einstigen Rechtsprechung festhält oder nicht.

Entscheidet sich der Fünfte Senat dagegen, so müssen künftig Arbeitgeber nachweisen, dass ihre Forderungen zulässig waren. Die Angestellten müssen dann bis zu diesem Beweis den Forderungen nicht nachkommen. Kann sich der Fünfte Senat allerdings nicht einigen, muss schlussendlich der Große Senat des Bundesarbeitsgerichtes entscheiden. In diesem Fall dürfte das endgültige Urteil erst in einigen Monaten gefällt werden.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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