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BGH urteilt zu Gebühren für Bargeldgeschäfte am Bankschalter

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil unter dem Aktenzeichen XI ZR 768/17 Licht ins Dunkel der Extra-Gebühren für Bargeldgeschäfte am Bankschalter gebracht – zumindest teilweise.

Zahlen Kunden am Bankschalter Bargeld ein oder heben es ab, dürfen Banken dafür eine Gebühr verlangen. Diese darf laut dem Urteil XI ZR 768/17 allerdings nicht zu hoch ausfallen, wie jetzt der BGH entschied.

Extra-Gebühren dürfen nur kostendeckend berechnet werden

Im Urteil hieß es, dass Extra-Gebühren legitim sind, sofern diese die tatsächlich entstehenden Kosten der Banken decken. Bankkunden profitieren von diesem Urteil nicht, denn bisher vertrat BGH eine andere Auffassung: Demnach durften Banken nur dann Zusatzgebühren verlangen, wenn mindestens fünf derartige Transaktionen im Monat kostenfrei seien.

Allerdings hat sich die Rechtslage schon 2009 geändert, seither dürfen Banken für jeden Zahlungsdienst ein Entgelt verlangen. Das neue Recht haben die BGH-Richter nun mit dem aktuellen Urteil umgesetzt.

Waren die Schaltergebühren wirklich nur kostendeckend?

Trotzdem hatte die Klage der Wettbewerbszentrale gegen die Sparkasse in Günzburg zumindest in Teilen Erfolg. Die BGH-Richter verwiesen diese zurück an das Oberlandesgericht (OLG) München. Dort muss nun der Fall in Teilen neu verhandelt werden.

Bei der Sparkasse Günzburg kosteten Transaktionen am Schalter, abhängig vom Kontomodell, ein bis zwei Euro. Diese Kosten fielen zusätzlich zum monatlichen Grundpreis für das Konto an. Die Richter in München müssen nun klären, ob die Sparkasse mit diesen Gebühren tatsächlich nur ihre Kosten gedeckt hat.

Jürgen Ellenberger, der Vorsitzende BGH-Richter, erklärte in diesem Zusammenhang, dass einige Kunden für die Bargeldgeschäfte am Schalter einen, andere dagegen zwei Euro zahlen sollten. Dies spricht gegen eine Gebührengestaltung alleine zur Kostendeckung. Wenn die Gebühr allerdings zu hoch ausfällt, ist die entsprechende Klausel im Preisverzeichnis unwirksam. Kunden könnten daher bereits gezahlte Gebühren zurückfordern.

Quelle: dpa

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