Grundsätzlich können
Welche Sachlage zog das Urteil BGH V ZR 311/16 nach sich?
Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar einen Handwerksbetrieb mit Reparaturarbeiten am Dach des Hauses beauftragt. Dabei mussten auch Heißklebearbeiten durchgeführt werden. Diese wiederum sorgten für die Entstehung eines Glutnests, welches sich später zum Brandherd entwickelte. Die Eheleute riefen nach der Entdeckung sofort die Feuerwehr. Trotz des raschen Eingreifens der Feuerwehr konnte nicht verhindert werden, dass das Haus bis auf die Grundmauern niederbrannte und die Flammen auch auf das benachbarte Wohnhaus übergriffen. Dessen Eigentümer meldete den Fall seiner Versicherung und erhielt eine Entschädigung. Anschließend forderte die Wohngebäudeversicherung die Entschädigungssumme als Schadenersatz von den Erben des mittlerweile verstorbenen Ehepaars zurück.
Womit begründen die Bundesrichter ihre Auffassung?
Die wichtigste Frage ist, ob dem Ehepaar eine Störereigenschaft zugerechnet werden kann. Das heißt, das Ausmaß der Störung der Nachbarn muss über die im Paragrafen 906 BGB definierte unwesentliche Beeinträchtigung hinausgehen. Das wurde im vorliegenden Fall vom Bundesgerichtshof bejaht. Auch die Tatsache, dass der Handwerker von dem Ehepaar sorgfältig ausgewählt und nach dem Entdecken des Brandherds sofort die Feuerwehr gerufen wurde, schließt hier eine Schadenersatzforderung nicht aus. Die Ansprüche leiten sich danach allein aus dem Fakt ab, dass das Ehepaar den Auftrag für die Durchführung der Dachreparaturen erteilt hat. Damit liegt der Ursache für das schadensauslösende Ereignis in ihrem Verantwortungsbereich.
Theoretisch könnten sich die Erben die gegen sie geltend gemachten Schadenersatzforderungen im sogenannten Innenverhältnis von der Handwerksfirma zurückholen. Doch dieser Weg scheidet im konkreten Fall aus, weil der Handwerksbetrieb inzwischen Insolvenz angemeldet hat. Eine Geltendmachung bei der Grundstückseigentümerhaftpflichtversicherung dürfte ebenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit scheitern, weil dort wiederum das Ehepaar nicht als Verursacher gilt, da der Schaden durch einen Dritten (nämlich den ausführenden Handwerker) verursacht wurde und diesem gegenüber Schadenersatzansprüche bestehen.
Quelle: PM 28/2018 des BGH
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