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Begrenzung für deutsche Maklerhonorare soll etabliert werden

Rund um den Maklervertrag sind in Deutschland einige Änderungen angedacht. Derzeit arbeitet Thomas Heilmann, der aktuelle Justizsenator von Berlin, an einer Vorlage für eine Initiative des Bundesrats. Danach soll es bundesweit vereinheitlichte Begrenzungen der Höhe der Maklerhonorare geben. Außerdem sollen Maklerverträge künftig nur noch in Schriftform zustande kommen. Für Hausvermittlungen wird über besondere Bestimmungen gesprochen, die dahin gehen, dass demnächst nicht mehr beide am Kaufvertrag Beteiligte vom Markler zur Kasse gebeten werden dürfen.VG Wort

Wie ist die aktuelle Lage bei den Maklerverträgen?

Aktuell gibt es keine verbindliche gesetzliche Regelung, wie hoch das Honorar für einen Immobilienmakler ist. Die vereinbarten Entgelte weisen regional erhebliche Unterschiede auf. Besonders teurer sind die Maklergebühren in den deutschen Metropolen, in denen die größte Nachfrage nach Immobilien herrscht. Ein Beispiel ist Berlin, wo der Kunde eines Maklers durchschnittlich sechs Prozent des Kaufpreises zuzüglich Mehrwertsteuer berappen muss. Makler in Baden-Württemberg und Bayern dagegen verlangen üblicherweise 3,57 Prozent inklusive Mehrwertsteuer.

Was muss man zum Maklervertrag wissen?

In der Immobilienbranche wird der Maklervertrag als privatrechtlicher Vertrag auf der Basis der im BGB niedergelegten Bestimmungen zum Dienstvertrag abgeschlossen. Das bedeutet, dass der Makler in der Praxis keinen Erfolg schuldet. Allerdings wird das Maklerhonorar, auch Courtage genannt, nur dann fällig, wenn tatsächlich ein Kaufvertrag oder Mietvertrag zustande kommt. Bisher gab es drei Möglichkeiten für das Zustandekommen eines Maklervertrages. Er konnte mündlich oder schriftlich vereinbart werden, aber auch der Vertrag durch „schlüssiges Verhalten“ war möglich. Wurde kein konkretes Entgelt vereinbart, erfolgte die Abrechnung auf der Grundlage des Paragrafen 653 BGB.

Die Unterschiede bei den verschiedenen Maklerverträgen

Beim Kauf oder Verkauf können im Immobilienrecht drei Arten von Maklerverträgen abgeschlossen werden. Beim einfachen Maklerauftrag schuldet der Makler nicht einmal Bemühungen um den Kauf oder Verkauf. Beim Alleinauftrag ist die Beauftragung anderer Makler ausgeschlossen, was die Erfolgschancen für den Makler erhöht. Im Gegensatz zum „normalen“ Alleinauftrag darf der Auftraggeber beim qualifizierten Alleinauftrag nicht einmal an selbst gesuchte Interessenten verkaufen, ohne den beauftragten Makler dabei einzuschalten. Dafür sind jedoch ganz konkrete Regelungen im individuellen Maklervertrag notwendig.

Sonderregelungen für Maklerverträge bei Mietobjekten

Die Besonderheiten beim Maklervertrag zur Vermittlung von Mietwohnungen bestehen darin, dass einerseits die Bestimmungen des Wohnungsvermittlungsgesetzes mit beachtet werden müssen, und es andererseits eine Beschränkung der Maklercourtage gibt. Kein Maklerhonorar darf dann angesetzt werden, wenn der Makler auch der Eigentümer und/oder Vermieter und /oder Verwalter einer Wohnung ist. Auch wenn er selbst Mieter wird, bekommt er keine Provision. Außerdem ist das Maklerhonorar bei der Vermittlung von Mietobjekten auf der Basis des Paragrafen 3 des Wohnungsvermittlungsgesetztes auf zwei Nettomonatsmieten zuzüglich des aktuellen Satzes der Mehrwertsteuer begrenzt.

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