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Bald ist Fasching – Urteil 10 K 3553/13 des Finanzgerichts Köln

ParagrafenzeichenAm 11. November 2015 beginnt in vielen Städten die „fünfte Jahreszeit“ wieder einmal mit der traditionellen Übergabe der Rathausschlüssel. Kurz vor Beginn der Faschingssaison fällte das Finanzgericht Köln unter dem Aktenzeichen 10 K 3553/13 ein Urteil, das die Vorstände der Karnevalsvereine unbedingt kennen sollten. Es verschafft ihnen die Möglichkeit, die an den Fiskus zu zahlenden Steuern erheblich zu verringern, da einige Veranstaltungen der Karnevalsvereine nach diesem Urteil in das „steuerbegünstigte Brauchtum“ eingestuft wurden.

Die Vorgeschichte des Urteils 10 K 3553/13

Als Kläger trat in dem Verfahren ein im Bergischen Land ansässiger Karnevalsverein auf. Er führt bereits seit vier Jahrzehnten mit rund 1.200 Teilnehmern pro Jahr die „Nacht der Nächte“ jeweils am Samstag vor dem Rosenmontag durch. Dort treten die Karnevalisten auf und es werden auch Auszeichnungen vergeben. Damit gehörte die Veranstaltung nach Meinung des Karnevalsvereins zur Pflege des Brauchtums, wodurch sie steuerlich zu begünstigen ist. Das zuständige Finanzamt war anderer Meinung und brummte dem Karnevalsverein für die an diesem Abend erzielten Gewinne einerseits die volle Körperschaftssteuer auf und wollte außerdem dem Karnevalsverein die Mehrwertsteuer in Höhe von 19 Prozent abknöpfen. Der Grund war, dass die „Nacht der Nächte“ vom Finanzamt als ganz normale Tanzveranstaltung eingestuft wurde und die Erlöse deshalb wie Einnahmen aus einem gewerblich betriebenen Gastronomiebetrieb behandelte. Der Karnevalsverein zog vor das Finanzgericht und gewann. Er muss keine Körperschaftssteuer zahlen und kann nur mit 7 Prozent Mehrwertsteuer zur Kasse gebeten werden.

Wie begründeten die Richter das Urteil 10 K 3553/13?

Entgegen der Auffassung des Finanzamts waren die Kölner Richter beim Urteil 10 K 3553/13 der Meinung, dass der Karnevalsverein bei der Durchführung der „Nacht der Nächte“ zu einem so genannten Zweckbetrieb zur Pflege des Brauchtums wird. Das Urteil gilt deshalb als richtungsweisend, weil die Richter in ihrer Begründung betonten, dass nach den Vorgaben des Paragrafen 52 der Abgabenordnung alle Veranstaltungen der Karnevalsvereine, bei denen alle Teilnehmer kostümiert sind, als Events zur Pflege des Brauchtums zu behandeln sind, wenn sie in der Woche vor Aschermittwoch stattfinden. Dabei verwiesen sie auch darauf, dass die meisten Karnevalsvereine den Status „gemeinnützig“ haben. Die daraus resultierenden steuerlichen Vorteile dürfen nicht dadurch eingeschränkt werden, dass das Finanzamt die Geselligkeit als Maßstab für die steuerliche Einordnung anwendet.

Quelle: PM Finanzgericht Köln

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