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BAG: Grundsatzurteil zum Mindestlohn

Die Richter am Bundesarbeitsgericht mussten sich mit der Frage befassen, ob der Mindestlohn auch für Bereitschaftsdienste gezahlt werden muss. Im bereits zweiten Grundsatzurteil zum Mindestlohn seit dessen Einführung im Januar 2015 entschieden die Richter unter dem Aktenzeichen 5 AZR 716/15, dass Arbeitnehmer einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben, wenn sie Bereitschaftsdienste leisten.

Mindestlohngesetz differenziert nicht

In der Begründung des Urteils hieß es, dass das Mindestlohngesetz nicht zwischen regulärer Arbeitszeit und Bereitschaftsdiensten unterscheide. Stattdessen gibt es eine einheitliche Lohnuntergrenze, die derzeit bei 8,50 Euro pro Stunde liegt. Ab dem kommenden Jahr wird diese auf 8,84 Euro pro Stunde angehoben, wie die zuständige Kommission von Arbeitgebern und –nehmern in dieser Woche festgelegt hat.

Außerdem stellte der Fünfte Senat Regeln dazu auf, was man unter Bereitschaftszeiten versteht. Demnach fällt in diesen Bereich die Arbeitszeit, in der den Mitarbeitern der Aufenthalt an einem bestimmten Ort vorgeschrieben wird, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich Mitarbeiter zu Hause, im Unternehmen oder andernorts aufhalten müssen. Entscheidend ist einzig, dass der Arbeitgeber den entsprechenden Aufenthaltsort festlegt.

Klagender Rettungssanitäter profitiert nicht vom Mindestlohn-Urteil

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Rettungssanitäter aus Nordrhein-Westfalen geklagt. Er ist beim Rettungsdienst des Kreises Heinsberg beschäftigt und wird nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst bezahlt. Damit erzielt er ein monatliches Gehalt von 2.680 Euro, mit dem 39 wöchentliche Arbeitsstunden sowie neun Bereitschaftsstunden abgegolten sind.

Somit kommt der Mann monatlich auf maximal 228 Stunden. Rechnet man die 2.680 Euro bei 228 Stunden auf einen Stundenlohn um, ergibt sich ein Stundenlohn von 11,75 Euro. Dieser übersteigt den Mindestlohn, so dass der Kläger im Grundsatzurteil zum Mindestlohn leer ausgeht.

Wie bereits von den Vorinstanzen wurde die Klage deshalb abgelehnt. In dieser hatte der Rettungssanitäter argumentiert, dass die tarifliche Vergütungsregelung durch das Mindestlohngesetz unwirksam geworden sei.

Quelle: AFP

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