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Achtung Hundesitter: Wer muss für Schäden durch den Hund aufkommen?

Hunde gehören zu den besten Freunden des Menschen. Seit 2010 veranstaltet der VDH (Verband für das Deutsche Hundewesen) den „Tag des Hundes“ am ersten Juniwochenende. Bundesweit finden zahlreiche Aktivitäten zu diesem Tag statt, vom gemeinsamen Spaziergang über sportliche Veranstaltungen, wie Hundesportturniere, Fun-Agility-Parcours, Hunderennen und vieles mehr (wir berichteten). Die Tierschutzorganisation TASSO e.V. hat den „Tag des Hundes“ zum Anlass genommen, über Haftungsfragen beim Hundesitting aufzuklären.

Müssen Hundesitter haften?

Im Leben eines jeden Hundehalters gibt es Termine, zu denen der vierbeinige Gefährte nicht mitkommen kann. Natürlich kann der Hund einmal ein paar Stunden alleine bleiben, sofern er es gelernt hat. Bei länger andauernden Terminen greift man aber auch gerne einmal auf einen Hundesitter zurück. Oft sind es gute Freunde oder die Familie, die auf den treuen Vierbeiner aufpassen. Da macht man sich nicht viele Gedanken darüber, wer haften muss, wenn der Hund einen Schaden anrichtet.

Dabei ist diese Frage auch ganz eindeutig zu beantworten. Laut § 833 Satz 1 BGB muss stets der Hundehalter für Schäden haften, die sein Hund verursacht hat. Das gilt auch dann, wenn er den Schaden gar nicht vermeiden kann, da er nicht anwesend ist, so Anwältin Ann-Kathrin Fries. Der Hundesitter muss grundsätzlich nicht haften, wenn er dem Hundehalter nur einen Gefallen getan hat. Gibt es jedoch einen Vertrag zwischen Hundehalter und Hundesitter, so muss der Hundesitter zahlen.

Im Einzelfall kann die Abgrenzung zwischen beiden Fällen schwierig sein, aber sie ist entscheidend für die Haftungsfragen. Im Zweifel kann ein solcher Vertrag übrigens auch mündlich geschlossen werden. Gerade mit professionellen Hundesittern sollte man jedoch einen schriftlichen Vertrag bevorzugen, um im Zweifelsfall einen Beweis erbringen zu können.

Hundesitter – Vertrag oder Gefälligkeit?

Schwierig ist die Abgrenzung vor allem in privaten Bereichen. Hier lässt sich laut Ann-Kathrin Fries die Grenze nur schwer ziehen. Generell ist es maßgeblich, so Fries weiter, ob ein Rechtsbindungswille vorhanden war und Gegenleistungen für das Hundesitting vereinbart wurden. Wenn also der Hundehalter den Hundesitter bezahlt oder eine andere Gegenleistung erbringt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Vertrag geschlossen wurde, der Hundesitter also auch mit haften muss.

Übrigens: Ein solcher Vertrag kann schon zustande kommen, wenn sich zwei Hundehalter regelmäßig treffen und mit der Betreuung der Vierbeiner abwechseln. Für professionelle Hundesitter ist deshalb eine gewerbliche Haftpflichtversicherung unverzichtbar. Wer das Hundesitting tatsächlich nur gelegentlich und unentgeltlich durchführt, ist von der Haftung freigesprochen, sofern er nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt. In diesem Fall übernimmt die Hundehaftpflichtversicherung des Halters den Schaden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass im Versicherungsvertrag das Hüten des Hundes durch Dritte mit abgedeckt ist.

Quelle: TASSO

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