Zwar kennt das Strafgesetzbuch den Begriff Bossing nicht, aber es ist eine spezielle Form des Mobbings am Arbeitsplatz, die durchaus strafrechtlich relevante Aspekte beinhalten kann. Dass
Bossing ist leider ziemlich weit verbreitet
Nach verschiedenen Erhebungen (unter anderem durch die IG Metall) ist Mobbing durch Vorgesetzte weiter verbreitet, als gemeinhin angenommen wird. Mehr als ein Drittel aller befragten Beschäftigten gab an, solchen Attacken schon einmal ausgesetzt gewesen zu sein. Viele Betroffene wehren sich nicht, obwohl das Strafrecht hält mehrere Möglichkeiten der Ahndung bereithält. In der Regel erfolgen die Strafanzeigen auf der Basis der Paragrafen 185, 186, 187 und 240 des Strafgesetzbuchs. In einigen Fällen kann auch der Paragraf 263 eine Rolle spielen.
Das war in einem aktuellen Verfahren so, das vom Amtsgericht Riesa unter dem Aktenzeichen E 10 Cs 925 Js 465/26 bearbeitet wurde. Dort hatte der mobbende Chef seine Lügen in einem Telefonat auch einer Bekannten des Geschädigten erzählt und dabei entgegen den vorhandenen Tatsachen behauptet, er wäre vom Geschädigten „dazu aufgefordert worden, alle künftigen Verhandlungen mit ihr zu führen“. Das stellt den Straftatbestand des Betrugs durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen dar. Glück für den Geschädigten war, dass der Chef selbst durch diesen Anruf dazu beitrug, die für eine Anklage und Bestrafung notwendigen Beweise zu liefern. Am Ende musste er für seine Taten 250 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung zahlen.
Beweisführung für Verfolgung von Mobbing durch Vorgesetzte
Im konkreten Verfahren war die Beweisführung ziemlich einfach, denn der mobbende Chef hatte die Beleidigungen und nachweisbar falschen Unterstellungen (beispielsweise den Vorwurf des „Krankfeierns“ um ihn wirtschaftlich zu schädigen) in digitaler Schriftform über Social Networks geschickt. Zudem hatte er sich dazu hinreißen lassen, die Verleumdungen schriftlich in ein rechtswidriges Arbeitszeugnis zu schreiben. Dieses wurde nach der Einreichung einer Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht abgeändert, bevor es zu einem Urteil kam. Außerdem hatte der Geschädigte mit seiner Bekannten eine neutrale Zeugin.
Leider liegen solche Beweise in zahlreichen Fällen nicht vor, weil viele Dinge hinter verschlossenen Türen und unter vier Augen ablaufen. Hinzu kommt, dass meistens Kolleginnen und Kolleginnen, die nicht unmittelbar davon betroffen sind, eine Zeugenaussage verweigern, weil sie Angst davor haben, die nächsten Mobbingopfer zu werden. Umso wichtiger ist es, dass sich Betroffene zusammentun und frühzeitig damit beginnen, ein Mobbingtagebuch zu schreiben und auch kleinste Beweise sichern.
Quelle: Amtsgericht Riesa Aktenzeichen E 10 Cs 925 Js 465/26

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