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EuGH C-165/16 zum Aufenthaltsrecht

Noch gehört Großbritannien zur EU und muss sich der dort geltenden Gesetzgebung unterwerfen. Dazu zählt es auch, dass das Urteil umgesetzt werden muss, welches der Europäische Gerichtshof am 14. November 2017 unter dem Aktenzeichen EuGH C-165/16 fällte. Hier ging es um die Frage, welche Aufenthaltsrechte den Angehörigen von Menschen zugestanden werden, die von der innerhalb der Europäischen Union geltenden Freizügigkeit Gebrauch gemacht und eine zweite Staatsbürgerschaft in ihrem neuen Aufenthaltsland erworben haben. Die Europarichter kamen zu dem Schluss, dass deren Angehörige nicht schlechter gestellt werden dürfen als zu dem Zeitpunkt, zu welchem die zweite Staatsbürgerschaft noch nicht bestand.

Wie kam es zu dem Urteil EuGH C-165/16?

Klägerin in dem Verfahren war eine Spanierin, die bereits seit 1996 für ihr Studium ihren dauerhaften Wohnsitz nach Großbritannien verlegt hatte. Nach dem Abschluss des Studiums nahm sie dort eine Vollzeittätigkeit auf und beantragte im Jahr 2009 erfolgreich die britische Staatsbürgerschaft. Parallel behielt sie die spanische Staatbürgerschaft. Im Jahr 2014 heiratete sie einen Algerier und stellte nach der Eheschließung bei den britischen Behörden eine Aufenthaltskarte für ihren Ehemann auf der Grundlage der Bestimmungen der Europäischen Union, in welchen die Aufenthaltsrechte für Familienangehörige geregelt sind. Doch das britische Innenministerium lehnte den Antrag ab. Daraufhin reichte der Ehemann eine Klage beim High Court ein. Die dortigen Richter sahen Unsicherheiten und gaben die Klage deshalb an den Europäischen Gerichtshof weiter.

Was leitet sich aus dem Urteil EuGH C-165/16 zum Aufenthaltsrecht ab?

Die Europarichter geben in ihrer Urteilsbegründung an, dass sich für Nicht-EU-Bürger keine eigenständigen Rechte aus der Richtlinie 2004/38/EG ergeben. Vielmehr leiten sich deren Rechte wiederum aus den Rechten ab, die einem Unionsbürger in einem Drittland innerhalb der Europäischen Union gewährt werden. Allerdings bezieht sich diese Richtlinie ausschließlich auf EU-Bürger, die in dem Drittland, in welchem sie sich aufhalten, keine Staatsbürgerschaft besitzen. Genau das trifft bei der Spanierin, um deren Ehemann es geht, nicht zu. Allerdings waren die Richter des Europäischen Gerichtshof in ihrer Entscheidung zum Aufenthaltsrecht der Überzeugung, dass im konkreten Fall der Artikel 21 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (kurz AEUV) angewendet werden kann. Auch er sieht ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht für Familienangehörige vor, welches den Angehörigen von Staatsbürgern der Länder der Europäischen Union zur Führung eines normalen Familienlebens gewährt werden kann.

Quelle: curia.europa.eu

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