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Landgericht Trier 1 S 131/15 zu Toiletten in Regionalzügen

Wenn in einer Regionalbahn die Toiletten nicht funktionieren und sich ein Passagier deshalb in die Hose macht, steht ihm nicht in jedem Fall ein Schmerzensgeld zu. Zu dieser Einschätzung kamen unter dem Aktenzeichen 1 S 131/15 die Richter des Landgerichts Trier. Als Begründung geben die Richter an, dass „eigenverantwortliches Handeln“ einen Schmerzensgeldanspruch ausschließt.

Welche Sachverhalte liegen dem Grundsatzurteil zugrunde?

Im Urteil Landgericht Trier 1 S 131/15 ging es darum, dass in einem Regionalzug die Toilettenanlage aufgrund eines Defekts nicht benutzt werden konnte. Eine Information der Fahrgäste vor Antritt der Fahrt über diese Einschränkung erfolgte nicht. Eine Dame stieg mit einem bereits vorher bemerkten Harndrang in München in den Zug ein, mit dem sie bis Trier fuhr. In Trier schaffte sie es nicht mehr bis zur Toilettenanlage auf dem Bahnhof und machte sich auf dem Bahnsteig in die Hosen. Daraufhin forderte sie von der Deutschen Bahn ein Schmerzensgeld in Höhe von 400 Euro, welches ihr in der ersten Instanz auch zugesprochen wurde. Die Deutsche Bahn zog vors Landgericht und gewann. Die Schmerzensgeldforderung wegen der defekten Toilettenanlage der Regionalbahn wurde abgewiesen.

Warum begründet die nicht nutzbare Toilette im Zug kein Schmerzensgeld?

Zwar stellten die Richter fest, dass die Deutsche Bahn die Fahrgäste über die defekte Toilettenanlage hätten informieren sollen, aber sie sehen darin keine so schwerwiegenden Verletzung der vertraglichen Pflichten, dass sich daraus ein Schmerzensgeldanspruch ergeben könnte. Dabei beschäftigten sie sich allerdings nicht damit, ob die Deutsche Bahn überhaupt dazu verpflichtet ist, in den Regionalbahnen eine funktionierende Toilettenanlage vorhalten zu müssen.

Die Richter waren vielmehr der Meinung, dass die Geschädigte ein Mitverschulden trifft, da sie trotz des bereits bestehenden Harndrangs in die Regionalbahn eingestiegen war. Dabei hätte sie die Möglichkeit einer defekten Toilette im Zug mit in ihre Entscheidung einbeziehen müssen. Außerdem warfen die Richter der Geschädigten vor, mögliche Maßnahmen der Abwehr der Schädigung nicht ergriffen zu haben. Entlang der Strecke von München nach Trier gäbe es dreißig Haltepunkte, an denen die Frau hätte aussteigen und ihre Notdurft rechtzeitig verrichten können. Die Weiterfahrt mit der nächsten Regionalbahn halten die Richter angesichts der auf dieser Strecke üblichen kurzen Taktzeiten für zumutbar.

Quelle: Urteilsbegründung Landgericht Trier

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