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Haftung für Sturz auf Glatteis – wer ist in der Pflicht?

Während das aktuelle Wintertief Deutschland fest im Griff hat, stürzen täglich zahlreiche Menschen auf vereisten Gehwegen. Kommt es dabei zu Verletzungen, steht ihnen oft ein Schmerzensgeld zu. Doch wer ist dafür verantwortlich und wann gibt es überhaupt Geld?

Kommunen und Grundstücksbesitzer in der Pflicht

Auf öffentlichen Gehwegen haben grundsätzlich die Kommunen die „Verkehrssicherungspflicht“. Das heißt, dass die Bürgersteige gefahrlos benutzbar sein müssen. Allerdings haben die Kommunen das Recht, die Verpflichtung auf die Straßenanlieger zu übertragen, sprich auf die Haus- und Grundstücksbesitzer. Diese wiederum haben die Möglichkeit, die Räum- und Streupflicht auf ihre Mieter umzulegen.

Fakt ist also, dass „den letzten die Hunde beißen“, der Mieter, sofern ihm die Räum- und Streupflicht auferlegt wurde, Schmerzensgeld und Schadenersatz leisten muss. Allerdings gibt es Ausnahmen, wie jetzt auch wieder das Amtsgericht Augsburg entschieden hat. Haftbar gemacht werden kann der für den Räum- und Streudienst Verantwortliche nämlich nur dann, wenn er seine Räum- und Streupflicht tatsächlich verletzt hat. Und diese gilt nicht uneingeschränkt. So hat das AG Augsburg mit Urteil 71 C 3864/15 entschieden, dass man nur diejenigen Gefahren auf Gehwegen beseitigen muss, die man bei sorgfältiger Nutzung des Weges nicht rechtzeitig erkennen und auf die man sich demnach nicht einstellen kann.

Einzelne Eisfläche muss nicht fortlaufend beseitigt werden

Im zugrunde liegenden Fall war eine Frau vor einem Geschäft auf einer einzelnen Eisfläche ausgerutscht und gestürzt. Neben dem Eingang des Ladens befand sich ein Fallrohr, das daraus tropfende Wasser, das vom Dach abgeleitet wurde, gelangte auf den Gehweg und wurde dort zu Eis. Die Frau trug eine blutende Wunde am Hinterkopf davon, wurde im Krankenhaus behandelt und litt noch Wochen später unter Schmerzen.

Sie forderte daher von den Eigentümern des Anwesens Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro. Den Anspruch begründete sie damit, dass sie die Eisfläche nicht gesehen habe und den Eigentümern die Gefahrenstelle hätte bekannt sein müssen.

Die Richter entschieden jedoch zugunsten der Eigentümer. Sie hätten ihre Räum- und Streupflicht nicht verletzt, da diese nicht bei einer einzelnen Eisfläche gelte. Wenn das Wetter ansonsten trocken ist, dürfe man nicht verlangen, dass das Eis aufgrund herabtropfenden Wassers fortlaufend beseitigt werde. Es handele sich bei solch vereinzelten Eisflächen um typische Begleiterscheinungen des Winters, auf die man sich einfach einstellen müsse.

Quelle: awi

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