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Cannabis auf Rezept? – Urteil Sozialgericht Trier Az. 5 KR 68/16 ER

Bereits am 26. April 2016 fällte das Sozialgericht Trier unter dem Aktenzeichen 5 KR 68/16 ER ein Urteil, nach dem die Krankenkassen nicht dazu verpflichtet sind, die Kosten für eine Behandlung mit Cannabis zu übernehmen. Im gleichen Urteil wurde bestätigt, dass die bei einem Privatrezept auflaufenden Kosten auch nicht als krankheitsbedingter Mehrbedarf bei Leistungen nach dem SGB II anerkannt werden können. Wer seine Erkrankungen mit Cannabis behandeln lassen möchte, muss danach selbst für die kompletten Kosten aufkommen.

Wie kam es zum Urteil Trier 5 KR 68/16 ER?

Bei der Klägerin handelte es sich um eine 30-jährige Frau, die ihren Lebensunterhalt vollständig aus Hartz IV bestreitet. Sie leidet unter diversen Erkrankungen, zu denen unter anderem Morbus Crohn und ADHS gehören. Außerdem zählt sie sich zu den Patienten mit chronischen Schmerzen und wird von den Ärzten als untergewichtig eingestuft. Sie erhielt deshalb auf Rezept pro Monat 45 Gramm Cannabis, für die Kosten von 750 Euro pro Monat anfallen, die sie aufgrund des Bezugs von Hartz IV nicht aus der eigenen Tasche bestreiten kann.

Cannabis-Therapie ist noch nicht anerkannt

Da Sozialgericht Trier lehnte ihren Antrag auf Übernahme der Kosten durch die Arge oder die Krankenkasse ab, da es derzeit noch keine gesetzliche Basis für die Behandlung mit Cannabis gibt. Außerdem führten die Richter in ihrer Begründung zum Urteil Trier 5 KR 68/16 ER an, dass die Therapie mit Cannabis nicht zum so genannten Gold-Standard gehört. Sie verwiesen auf allgemein anerkannte und von den Kassen bezahlte Therapien der vorliegenden Erkrankungen. Damit stellt die Gabe von Cannabis keine „alternativlose Behandlungsmethode“ dar, bei der eine Kostenübernahme durch die Krankenkassen oder die Arge in Frage käme.

Cannabis ist als Wirkstoff in der Medizin sehr interessant

Bei den forschenden Medizinern sind vor allem die in Cannabis enthaltenen Wirkstoffe THC und CBD in den Fokus gerückt. Inzwischen liegen Studien vor, die belegen, dass diese Wirkstoffe bei Erkrankungen wie ADHS, Kachexie und multipler Sklerose Besserung bringen. Auch Morbus Crohn, Arthritis und einige Krebsformen lassen sich mit Cannabis gut therapieren. Ebenso sprechen einige Krebsformen auf eine solche Therapie gut an. Grundsätzlich handelt es sich bei Cannabis um ein verschreibungsfähiges Arzneimittel. Dabei muss es sich aber um Fertigarzneimittel handeln, die in Deutschland eine Zulassung besitzen.

Quelle: Sozialgericht Trier, Wikipedia

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