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Wohngeld: Bundestag hat einer Erhöhung zugestimmt

strong>Das Wohngeld wird sich bereits ab dem Jahresbeginn 2020 spürbar erhöhen. Voraussetzung ist, dass der Bundesrat der Erhöhung ebenfalls zustimmt.

Die geplante Wohngelderhöhung soll insgesamt rund 480.000 Haushalten zugutekommen, die derzeit bereits Wohngeld beziehen. Außerdem profitieren davon schätzungsweise 180.000 Haushalte, die aktuell noch keinen Zugang zu dieser staatlichen Unterstützung haben.

Welche Änderungen beim Wohngeld hat der Bundestag beschlossen?

Für Haushalte, die in den Regionen Deutschlands mit den höchsten Mieten leben, wird eine ergänzende Mietstufe eingeführt. Die aktuelle Tabelle enthält sechs Mietstufen, nach dem Inkrafttreten der Änderungen werden es sieben Mietstufen sein. Außerdem wird die Höhe der Wohnzuschüsse angepasst. Mit Blick auf das Klimaschutzpaket hat der Bundestag eine zusätzliche Erhöhung des Wohngelds um 10 Prozent beschlossen. Insgesamt erhöht sich der Mietzuschuss dadurch um etwa 30 Prozent. Auch ein Blick auf die Zukunft ist interessant. Der Bundestag hat einer Regelung zugestimmt, nach der es künftig alle zwei Jahre eine planmäßige Erhöhung geben wird. Sie soll sich an der Entwicklung der Bestandsmieten und der durchschnittlichen Einkommen orientieren.

Wissenswerte Fakten rund um das Wohngeld

Der Anspruch auf Wohngeld bei der Erfüllung der dafür geltenden Voraussetzungen leitet sich aus dem Paragrafen 68 des SGB I ab. Die Wohnzuschüsse werden in Deutschland bereits seit dem Jahr 1965 gezahlt. Anspruchsberechtigt sind Haushalte mit geringen Einkommen, wobei es keine Rolle spielt, ob sie Mieter oder Eigentümer eines selbst genutzten Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung sind. Das Wohngeld gehört zu den sogenannten Nachfrageleistungen, die vom Staat nicht ohne ausdrücklichen Antrag gezahlt werden. Außerdem ist es nachrangig gegenüber anderen Leistungen. Vorrang haben beispielsweise Unterhaltsvorschuss, Übergangsgeld, Konkursausfallgeld und Beihilfen für die Berufsausbildung. Die Höhe richtet sich nur bedingt nach der tatsächlich gezahlten Miete, weil parallel die Grenzbeträge nach den Mietstufen der einzelnen Kommunen berücksichtigt werden. Wohngeldbeträge, die geringer als 10 Euro pro Monat betragen, kommen nicht zur Auszahlung. Das geht aus dem Paragrafen 21 des Wohngeldgesetzes in der aktuellen Fassung hervor. Eine Änderung daran ist im Zusammenhang mit der jetzt beschlossenen Wohngelderhöhung nicht vorgesehen.

Quelle: Deutscher Bundestag

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