Bisher gingen die Gerichte in Deutschland bei Urheberrechtsverletzungen von Upload-Plattformen von einer sogenannten Störerhaftung aus. Das hat sich nunmehr geändert. Das aktuelle
Wann trifft die Täterhaftung bei Urheberrechtsverletzungen zu?
Diese Frage wird in der Begründung des BGH im Urteil zu den Verfahren mit den Aktenzeichen I ZR 53/17 bis I ZR 57/17 sowie I ZR 135/18 geklärt. Sie betreffen durchweg Urheberrechtsverletzungen bei der Sharehosting-Plattform Uploaded. Die Downloads sind kostenpflichtig, wenn sie mit einer höheren Transferrate erfolgen sollen. Außerdem gewähren die Plattformbetreiber den Nutzern Vergütungen, die größere Mengen an Inhalten hochladen. Die technischen Maßnahmen reichen nach Ansicht des BGH nicht aus, um das Hochladen und Teilen von rechtsverletzenden Inhalten zu verhindern. Der BGH äußerte in seiner Pressemeldung 80/2022 sogar der Verdacht, dass die Nutzung rechtsverletzender Inhalte Teil des Geschäftsmodells ist. Deshalb wurden die Verfahren zur weiteren Ermittlung und abschließenden Beurteilung an die als Vorinstanzen tätigen Landgerichte Hamburg und München zurückverwiesen. Sollte sich der Verdacht dabei bestätigen, greift die Täterhaftung.
Welche Daten muss YouTube bei Urheberrechtsverletzungen herausgeben?
Auch hier spielt bei der Haftung die Frage eine Rolle, welche Maßnahmen der Betreiber der Plattform YouTube ergriffen hat, um die Publikation rechtsverletzender Inhalte zu verhindern. Der BGH verweist auf die Richtlinie 2001/29/EG, nach der die Betreiber nicht ausreichend gegen Rechtsverletzungen geschützten Plattformen durch die Bereitstellung der Hilfsmittel für die Veröffentlichung als Täter unmittelbar in Anspruch genommen werden können. Das gilt ab dem Zeitpunkt, an dem die Betreiber Kenntnis von der Rechtsverletzung haben. Im Verfahren mit dem Aktenzeichen I ZR 140/15 ging es um Musikvideos mit Aufnahmen von Sarah Brightman aus dem 2008 veröffentlichten Album „A Winter Symphony“. Nach dem jetzigen Urteil ist YouTube auch dazu verpflichtet, die Accountdaten der Nutzer herauszugeben, von denen die Inhalte rechtsverletzend hochgeladen wurden.
Quelle: Bundesgerichtshof
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