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Linke fordern Änderungen an der Impressumspflicht

Die Impressumspflicht ist mit erheblichen Gefahren verbunden. Genau diese sind Kernpunkt eines Antrags der Linken-Fraktion im Bundestag. Sie fordern eine rasche Änderung der Gesetze.

Nach dem Antrag an die Bundesregierung soll die Impressumspflicht dahingehend abgewandelt werden, dass statt der Privatadresse auch die Kontaktdaten einer zustellungsberechtigten Stelle angegeben werden kann.

Welche Risiken bergen persönliche Daten im Impressum?

Der als Drucksache 19/7714 von den Linken vorgelegte Antrag benennt einige dieser Risiken. Als besonders gefährdet werden danach Personen betrachtet, die sich auf ihren Websites mit Meinungen zu politischen Themen äußern. Hinzu kommen Personen, die sich gegen Rassismus oder Diskriminierung in jeglicher Art einsetzen. Ihre Gegner können sich die kompletten Daten aus dem Impressum holen. Immer wieder werden in diesem Zusammenhang Drohungen, Sachbeschädigungen und sogar Körperverletzungen angezeigt. Doch das ist längst nicht alles. Die durch die Impressumspflicht aktuell zur Veröffentlichung vorgeschriebenen Daten können in vielfältiger Weise missbraucht werden. Die Linken benennen beispielsweise gefälschte Bestellungen und gefakte Notrufe sowie den Missbrauch für Fake-Profile in Social Networks und Dating-Plattformen. Die „harmloseren“ Folgen kommen von den Crawl-Programmen zahlreicher Hacker. Sie sammeln die Mailadressen und missbrauchen sie für den Versand von Pishing-Mails.

Welche Rechtsnormen liegen dem Antrag zugrunde?

Die Impressumspflicht leitet sich aus mehreren Gesetzen ab. Die wichtigste Rolle bei privaten Websites spielt der Paragraf 55 des Rundfunkstaatsvertrags. Er besagt, dass alle „Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen und familiären Zwecken dienen“ den Namen und die Anschrift im Impressum bereitstellen müssen. Allein schon die öffentliche Zugänglichkeit von Inhalten schließt die Berufung ein einen rein persönlichen oder familiären Zweck aus. Erweiterungen der Impressumspflicht ergeben sich aus dem Telemediengesetz sowie aus der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung. Hinzu kommt der Artikel 17 der für ganz Europa geltenden Datenschutz-Grundverordnung. Er beinhaltet ein Recht auf Vergessenwerden. Das kann allerdings nur dann eingefordert werden, wenn die Aufforderung zur Löschung von Daten an die Website-Betreiber zugestellt werden kann.

Die Forderung der Linken lässt sich aber trotzdem umsetzen. Das BGB regelt im Paragrafen 167 die Erteilung einer Vollmacht. Aus dem Paragrafen 171 der Zivilprozessordnung ergibt sich, dass die Zustellung auch an Bevollmächtigte erfolgen kann. Als Bevollmächtigte kommen sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen in Frage. Das heißt, beispielsweise eine Anwaltskanzlei oder ein Steuerbüro könnte nach den von den Linken geforderten Änderungen als zustellfähige Adresse von einem Website-Betreiber ins Impressum eingetragen werden. Bisher ist das nur bei gewerblich betriebenen Websites möglich.

Quelle: Bundestag Drucksache 19/7714

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