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Lebensmittelrecht – kuriose Urteile der Woche

Das Lebensmittelrecht ist komplex und für den Laien kaum zu durchschauen. Jetzt gab es erneut einige kuriose Urteile, die allerdings rechtskräftig sind. Säfte dürfen mit dem Zusatz „lernstark“ werben und eigentlich unschädliche Lebensmittel bedürfen für den Zusatz in Wurst einer Genehmigung.

Hier geht’s um die Wurst – Urteil BVerwG 3 C 7.14

Im Streit mit einem Biometzger aus Niedersachsen ging es sprichwörtlich um die Wurst. In letzter Instanz hat der Metzger den Streit vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig verloren. So gehörte der Metzger dem Ökoverband Bioland an. Dieser schreibt seinen Mitgliedern vor, auf Nitritpökelsalz bei der Wurstherstellung zu verzichten.  Grund dafür sind unter anderem die Nitrosamine, die dabei entstehen und im Verdacht stehen, krebserregend zu sein.

Statt also auf Nitritpökelsalz zu setzen, setzte der Metzger bei Fleischwurst und Kochschinken Rote-Bete-Dicksaft und Bakterien zu. Dadurch entsteht ein Pökelaroma und die Wurst färbt sich rosarot, genau wie beim Einsatz des Nitritpökelsalzes. Andernfalls wäre sie unansehnlich grau gefärbt und damit wohl bei keinem Kunden gut angekommen.

Allerdings wurde das Bioverfahren vom niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und dem Landkreis Hildesheim beanstandet. Sie wollten weder Rote-Bete-Dicksaft, noch ein spezielles Zucchini-Pulver in der Wurst sehen. Die Argumentation lautete, dass beides nicht zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe seien. Auch bei den Bundesrichtern sah man den Fall ähnlich. Im Urteil BVerwG 3 C 7.14 entschieden sie, es handele sich um Lebensmittelzusatzstoffe, die nach EU-Recht zulassungspflichtig sind. Der Argumentation des Metzgers, es handele sich um normale, nicht genehmigungspflichtige Lebensmittel, folgte man nicht.

Gerald Wehde, Sprecher von Bioland, erklärte, man sei mittlerweile weiter als der schon seit Jahren geführte Rechtsstreit. So habe man die Gemüsezusätze weiterentwickelt und sie gelten heute eindeutig als Lebensmittel.

Lernstärke mit Saft beeinflussen – Urteil I ZR 222/13

Anders ging der Rechtsstreit für die Bewerbung eines Saftes aus. Der Getränkehersteller Rabenhorst konnte den Rechtsstreit für sich entscheiden. Im zugrunde liegenden Fall ging es um den Rotbäckchen-Saft, den das Unternehmen mit dem Slogan „Lernstark“ beworben hatte. Der Bundesgerichtshof entschied jetzt mit Urteil I ZR 222/13, dass die umstrittenen Werbeaussagen auf dem Etikett des Safts rechtmäßig seien. Sie verstoßen demnach nicht gegen das geltende EU-Recht. Mit der Entscheidung des BGH unterlagen die Verbraucherschützer, die gegen den Slogan geklagt hatten, obwohl sie in den Vorinstanzen Recht bekamen.

Quelle: Der Westen

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