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Kopftuchverbot für Lehrerinnen ist verfassungswidrig – 1 BvR 471/10

Am 13. März 2015 gab das Bundesverfassungsgericht die offizielle Pressemitteilung zu den Urteilen in den Verfahren mit den Aktenzeichen 1BvR 471/10 und 1 BvR 1181/10 heraus. Sie bestätigte, was der Öffentlichkeit durch eine Computerpanne bereits zuvor bekannt geworden war: Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrerinnen lässt sich mit den Grundsätzen der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland nicht vereinbaren. Das leitet sich aus den Absätzen 1 und 2 des Artikels 4 ab, in denen jeden Menschen in Deutschland das Recht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit garantiert wird.

Wie begründen die Richter die Urteile 1BvR 471/10 und 1 BvR 1181/10?

Die Verfassungsrichter in Karlsruhe sind der Meinung, dass die von einer Religion geforderten äußeren Zeichen ebenfalls unter die Regelungen der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit fallen. Deshalb machten sie in der Begründung zu den Urteilen 1BvR 471/10 und 1 BvR 1181/10 deutlich, dass sie den Schulfrieden durch das Tragen der zum Islam gehörenden Kopftücher durch Lehrkräfte an bekenntnisoffenen Schulen nicht grundsätzlich gefährdet sehen. Allerdings leitet sich aus der Urteilsbegründung auch ab, dass für einzelne Schulen Ausnahmeregelungen beim Kopftuchverbot geschaffen werden können. Ein solches Kopftuchverbot als Ausnahmeregelung darf allerdings nur dort etabliert werden, wo eine tatsächliche Gefährdung des Schulfriedens nachgewiesen werden kann.

Welche Konsequenzen haben die Urteile 1BvR 471/10 und 1 BvR 1181/10?

Einige deutsche Bundesländer müssen nach dem Karlsruher Urteil die Landesschulgesetze ändern. Dazu gehört Nordrhein-Westfalen, wo im Februar 2006 in einer Änderung des Landeschulgesetzes ein generelles Kopftuchverbot für Lehrerinnen verankert worden war. Mit dem Urteil erklärte das Bundesverfassungsgericht den Paragrafen 57 dieses Gesetzes für verfassungswidrig und deshalb nichtig. Nun muss sich erneut das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit der Angelegenheit beschäftigen. Gleichzeitig wurden die vom Bundesarbeitsgericht im Jahr 2009 unter dem Aktenzeichen 2 AZR 55/09 und 2 AZR 499/08 gefällten Urteile aufgehoben.

Quelle: PM ECLI:DE:BVerfG:2015:rs20150127.1bvr047110 Bundesverfassungsgericht

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